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Regelwerk

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 44
(Nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien)

BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

vom 30. März 2026
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 2024

I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 44 vom 17. Dezember 2024, die zum 15. Januar 2025 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2026 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 44 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II Nummer 5.2 wird Kirgisistan aus dem Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele gestrichen.

Es wird in Abschnitt II Nummer 6.5 eine Nebenbestimmung eingeführt, die die Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 44 verpflichtet vor deren erster Verwendung einmalig eine Sanktions-Compliance-Erklärung zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigung zu unterzeichnen, mit der der Ausführer versichert bei jeder Ausfuhr unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 44 eine angemessen Compliance-Prüfung durchzuführen und die sanktionsrechtlichen Compliance-Vorgaben aus der Verordnung (EU) 833/2014 zu beachten, sofern Käufer- oder Bestimmungsland eines der Länder ist, in denen die im Anhang IV der Verordnung (EU) 833/2014 genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen niedergelassen sind.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 44 gilt bis zum 31. März 2027.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 44 für bestimmte nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
Frankfurter Straße 29-35,

65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nur für die Ausfuhr von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchstabe d), erster Halbsatz, der EU-VO auf einen Server, der die Anforderungen in Abschnitt II Nummern 4 und 5 erfüllt.

3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die folgenden Güter:

Alle im Anhang I der EU-VO genannten Güter der Gattungen D und E mit Ausnahme der in Anhang II Abschnitt I

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(Stand: 10.04.2026)

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