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Regelwerk

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 45
(Nichtsensitive Verbringungen mittels elektronischer Medien im Rüstungsbereich)

Vom 30. Januar 2026
(Quelle: www.bafa.de)


I.
Vorbemerkung zur AGG Nr. 45

Im Bestreben, die Kontrolle des Güterverkehrs auf sensible Geschäfte und Handlungen zu beschränken und den Außenwirtschaftsverkehr nicht stärker als erforderlich zu belasten, bietet sich für bestimmte Ausfuhren und Verbringungen in bestimmte Länder die Einräumung von Verfahrenserleichterungen an. Dies gilt auch für die Übertragung von Software und Technologie der Unternummern 0021a und 0022a des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL zur AWV) auf Server, sofern dieser Server mindestens die im Kriterienkatalog C5 (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegten Mindestanforderungen an die Informationssicherheit für Cloud-Dienste erfüllt, die Bereitstellung zum Zugriff nur für natürliche Personen im Inland erfolgt und diese natürlichen Personen bei dem Verbringer oder bei mit ihm konzernrechtlich verbundenen Unternehmen oder bei Unternehmen angestellt sind, die im Auftrag der vorgenannten Unternehmen handeln, soweit diese Unternehmen im Inland niedergelassen sind.

Ein Bedürfnis, Verbringungen auch dann ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen, wenn die in Abschnitt II Nummern 3 bis 6 dieser Allgemeinen Genehmigung dargestellten Anforderungen erfüllt sind, ist nicht erkennbar. Die nachfolgend beschriebenen Verbringungen können daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung privilegiert werden.

Die hiermit bekanntgegebene Allgemeine Genehmigung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2027.

II.
Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 45 für nichtsensitive Verbringungen mittels elektronischer Medien im Rüstungsbereich.

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG von Software und Technologie durch Inländern, sofern

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für die Verbringung von Software, die in der Nummer 0021a des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL zur AWV) genannt ist, sowie für Technologie, die in der Nummer 0022a

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(Stand: 17.02.2026)

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