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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 47
(Komplementärgenehmigung im Zusammenhang mit dem KrWaffKontrG)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
vom 30. März 2026
(Quelle: www.bafa.de)
I. Vorbemerkung
Die hiermit bekanntgegebene Allgemeine Genehmigung tritt am 1. April 2026 in Kraft und gilt bis zum 1. April 2028.
Im Bestreben, die Kontrolle des Güterverkehrs auf sensible Geschäfte und Handlungen zu beschränken und den Außenwirtschaftsverkehr nicht stärker als erforderlich zu belasten, bietet sich für bestimmte Exporte in bestimmte Länder die Einräumung von Verfahrenserleichterungen an. Dies gilt auch für Ausfuhren und Verbringungen von Rüstungsgütern, für die bereits Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz ( KrWaffKontrG) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) erteilt worden sind.
Ein Bedürfnis, Ausfuhren und Verbringungen auch dann ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen, wenn die unter Abschnitt II Nummer 4 aufgeführten Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) in die unter Abschnitt II Nummer 5 genannten Bestimmungsziele ausgeführt bzw. verbracht werden und für die eine Genehmigung des BMWE nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG nach dem 1. April 2026 erteilt wurde, ist nicht erkennbar, da diese bereits ein Einzelgenehmigungsverfahren im BMWE durchlaufen haben. Die nachfolgend beschriebenen Ausfuhren und Verbringungen können daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung privilegiert werden.
Diese Allgemeine Genehmigung tritt an die Stelle der bislang erforderlichen Einzelausfuhr-/verbringungsgenehmigung des BAFa nach der AWV für Güter, die aufgrund ihrer Erfassung in der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG ( Kriegswaffenliste) und in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste nach dem KrWaffKontrG und der AWV genehmigungsbedürftig sind, und dient damit dem Bürokratieabbau.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 47 (Komplementärgenehmigung im Zusammenhang mit Ausfuhren und Verbringungen dem KrWaffKontrG)
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der AWV. Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG.
3.2 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter
(Stand: 08.04.2026)
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