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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 (Ausfuhr und Verbringung mit anschließender Ausfuhr von Rüstungsgütern in bestimmte Länder zu Verteidigungszwecken)
Vom 20. März 2026
(Quelle: www.bafa.de)
| Zur aktuellen Fassung => |
I.
Vorbemerkung
Die hiermit bekanntgegebene Allgemeine Genehmigung tritt am 20. März 2026 in Kraft und gilt bis zum 15. September 2026.
II.
Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 48 (Ausfuhr und Verbringung mit anschließender Ausfuhr von Rüstungsgütern in bestimmte Länder zu Verteidigungszwecken).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29-35,
65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG mit anschließender Ausfuhr in die unter Abschnitt II Nummern 5.1 und 5.2 genannten Bestimmungsziele.
3.2 Für endgültige Ausfuhren und Verbringungen mit anschließenden Ausfuhren hat der Nutzer eine "Erklärung über den Endverbleib" des Empfängers bzw. Endverwenders gemäß Anlage a 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem BAFa vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn eine der in Abschnitt IV Nummer 2.1 oder 2.2 dieser Bekanntmachung genannten Befreiungen einschlägig ist oder gemäß Abschnitt III Nr. 2.2.1 Satz 3 dieser Bekanntmachung für endgültige Ausfuhren oder Verbringungen in die dort genannte 1. Ländergruppe stattdessen ein International Import Certificate vorgelegt werden kann.
3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter:
4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr oder Verbringung mit anschließender Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannten Gütern, vorbehaltlich der in Abschnitt II Nr. 4.2. genannten Güter, durch einen Inländer im Sinne des § 2 Abs. 15 AWG, sofern diese
in folgenden Fallgruppen:
4.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht
5. Zugelassene Bestimmungsziele:
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren an in Abschnitt II Nummer 4.1. genannte Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:
5.1 Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, sowie
5.2 Ukraine, sowie
5.3 für Verbringungen in das Zollgebiet der Europäischen Union ( § 2 Absatz 25 AWG), soweit dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter in eingebautem, verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, auch als neues Gesamtgut, in die in den Abschnitt II Nummern 5.1 und 5.2 genannten Bestimmungsziele zu den unter Abschnitt II Nummer 4.1 genannten Zwecken ausgeführt werden.
6. Nebenbestimmungen:
Diese Allgemeine Genehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:
6.1 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/ausfuhr und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
6.2 Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Ausfuhren oder Verbringungen sind vom Ausführer bzw. Verbringer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen müssen folgende Daten beinhalten: Position des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste, Endverwenderland, Informationen zum Endverwender (Name, Adresse, Art des Endverwenders: Streitkräfte oder Unternehmen und sonstige Endverwender), Ausfuhrart (vorübergehend oder endgültig), Güterart (Ware/Verwendungstechnologie oder Bestandteil), Güterbeschreibung, Wert, Menge inkl. Maßeinheit, Datum der Ausfuhr sowie die Art der Endverwendung.
Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-System oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Bei der Meldung sind alle Güter zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung verbracht oder ausgeführt wurden.
Abweichend hiervon wird auf Meldungen über getätigte Ausfuhren oder Verbringungen verzichtet, wenn für diese Ausfuhren oder Verbringungen eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt worden war, der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist und der ursprünglich genehmigte Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist.
Der Ausführer oder Verbringer hat in diesen Fällen aber auf Verlangen des BAFa eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren bzw. Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen ( § 23 AWG).
6.3 Die Meldungen sind monatlich bis zum Ende eines Monats für den vorangegangenen Monat einzureichen. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFa über das ELAN-K2 Ausfuhr-System übermittelt werden. Wurden innerhalb eines Quartals keine oder keine meldepflichtigen Verbringungen oder Ausfuhren auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch jeweils zum letzten Tag eines Quartals mitzuteilen (Nullmeldung).
6.4 Der Ausführer oder Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme dieser Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Ausführer oder Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.5 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern und Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern und Verbringern widerrufen werden, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
6.6 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.7 Die vorliegende Allgemeine Genehmigung tritt am 20. März 2026 in Kraft und gilt befristet bis zum 15. September 2026.
Hinweise zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48:
Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.
Als konzernrechtlich verbundene Unternehmen im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.1 c dieser Allgemeinen Genehmigung gelten in Anlehnung an die §§ 271, 290ff des Handelsgesetzbuchs ( HGB) alle Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind oder nach Maßgabe der §§ 290ff. HGB hiervon befreit sind.
Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A48 zu vermerken.
Auf die zollamtliche Abschreibung wird verzichtet.
Hinweis zum Erfordernis der Einholung einer Zustimmung zu beabsichtigten Re-Exporten:
Re-Exporte aus einem anderen Land an ein nach Abschnitt II, Nummer 5 zugelassenes Bestimmungsziel sind zulässig, sofern die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 dieser Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund gemäß Nummer 3 dieser Allgemeinen Genehmigung vorliegt. In diesen Fällen bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des BAFA.
Andernfalls bedarf ein Re-Export entsprechend der abgegebenen Endverbleibserklärung einer vorherigen Zustimmung des BAFA.
Sonstige Hinweise:
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 48 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.
Diese Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Webseite des BAFa sowie im Merkblatt zu den Allgemeinen Genehmigungen (www.bafa.de/agg).
Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1916 eingeholt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.
Eschborn, den 20. März 2026
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(Stand: 10.04.2026)
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