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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

Vom 5. Juli 2022
(BAnz. AT 19.10.2022 B1)



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 26 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 856), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (BGBl. I S. 861) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Übergangsvorschrift".

2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Übergangsvorschrift

Für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 begonnen wurden, ist § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden."

3. In der Anlage wird in Abschnitt a die laufende Nummer 3

alt:


3 Dekorative Kosmetik und Maniküre
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt a Nr. 3)
a) Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen

b) Haut reinigen und Kompressen legen

c) Tages-Makeup gestalten

d) Zustand von Händen und Nägeln beurteilen

e) Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen

6
f) Nägel polieren und dekorativ gestalten

g) Hände und Unterarme mit ausgewählten Präparaten massieren

h) Makeup für besondere Anlässe gestalten

i) Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben

6

wie folgt gefasst:

neu:

"3 Dekorative Kosmetik und Maniküre
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt a Nr. 3)
  1. Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen
  2. Haut reinigen und Kompressen legen
  3. Tages-Makeup gestalten
  4. Zustand von Händen und Nägeln beurteilen
  5. Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen
  6. Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben
6
  1. Nägel polieren und dekorativ gestalten
  2. Hände und Unterarme mit ausgewählten Präparaten massieren
  3. Makeup für besondere Anlässe gestalten
6".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Berlin, den 5. Juli 2022



Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Friseurin/Friseur

alt:

Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. April 2008)
(BAnz. Nr. 121a vom 13.08.2009)


Teil I
Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden.

Der Rahmenlehrplan ist mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Hauptschulabschluss auf und beschreibt Mindestanforderungen. Auf der Grundlage der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans, die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung regeln, werden die Abschlussqualifikation in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie - in Verbindung mit Unterricht in weiteren Fächern - der Abschluss der Berufsschule vermittelt. Damit werden wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte Beschäftigung sowie für den Eintritt in schulische und berufliche Fort- und Weiterbildungsgänge geschaffen.

Der Rahmenlehrplan enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Bei der Unterrichtsgestaltung sollen jedoch Unterrichtsmethoden, mit denen Handlungskompetenz unmittelbar gefördert wird, besonders berücksichtigt werden. Selbstständiges und verantwortungsbewusstes Denken und Handeln als übergreifendes Ziel der Ausbildung muss Teil des didaktischmethodischen Gesamtkonzepts sein.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass das im Rahmenlehrplan erzielte Ergebnis der fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleibt.

Teil II
Bildungsauftrag der Berufsschule

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(Stand: 24.10.2022)

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