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FriseurAusbV 2008 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

Vom 21. Mai 2008
(BGBl. I Nr. 19 vom 26.05.2008. S. 856, 07.05.2021 S. 861 21; BAnz. AT 19.10.2022 B1 22)
Gl.-Nr.: 7110-6-96



Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Friseure, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in

  1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt A und C,
  2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt B.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 21

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Friseur und zur Friseurin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Kundenmanagement:
    1.1 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln,
    1.2 Betreuen, Beraten und Verkaufen;
  2. Friseur-Dienstleistungen:
    2.1 Pflegen des Haares und der Kopfhaut,
    2.2 Haarschneiden,
    2.3 Gestalten von Frisuren,
    2.4 Dauerhaft Umformen,
    2.5 Farbverändernde Haarbehandlungen;
  3. Dekorative Kosmetik und Maniküre;
  4. Betriebsorganisation:
    4.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe,
    4.2 Pflegen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen,
    4.3 Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene,
    4.4 Qualitätssicherung,
    4.5 Arbeiten im Team,
    4.6 Informations- und Kommunikationssysteme;
  5. Marketing:
    5.1 Werbung, Präsentation und Preisgestaltung,
    5.2 Kundenbindung;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten:

  1. Visagistik,
  2. Langhaarfrisuren,
  3. Haarersatz,
  4. coloration;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
  3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
  4. digitalisierte Arbeitswelt.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung 21

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Prüfung nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 25 Prozent, Teil 2 mit 75 Prozent gewichtet.

§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung 21

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

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