Regelwerk,, Allgemein, Wirtschaft, Berufe

OTA-VO
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Abschnitt I
Erlaubnis

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

§ 3 Berufsqualifikationen aus anderen Staaten

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 4 Ausbildungsziel

§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung

§ 6 Zugang zur Ausbildung

§ 7 Anrechnung einer Ausbildung

§ 8 Anrechnung von Fehlzeiten

Abschnitt 3
Prüfungsbestimmungen

§ 9 Prüfung

§ 10 Prüfungsausschuss

§ 11 Zulassung zur Prüfung

§ 12 Rücktritt von der Prüfung

§ 13 Schriftlicher Teil der Prüfung

§ 14 Praktischer Teil der Prüfung

§ 15 Mündlicher Teil der Prüfung

§ 16 Benotung

§ 17 Bestehen und Wiederholen der Prüfung

§ 18 Versäumnisfolgen

§ 19 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 20 Niederschrift

§ 21 Prüfungsunterlagen

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei früherer oder begonnener Ausbildung

§ 23 Anerkennung bei bestehenden Schulen

§ 24 Inkrafttreten

Anlage 1 zu § 1

Anlage 2 zu § 5 Abs. 2

I. Theoretischer und praktischer Unterricht

II. Wissensgrundlagen

Anlage 3 zu § 5 Abs. 2

I. Akutbereich/stationäre Versorgung

II. Ambulante Versorgung

III Einsatz in der Zentralsterilisation

IV Einsatz in den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen

V Zur Verteilung auf die Bereiche I. und II.

Anlage 4 zu § 1 Abs. 2 Nr. 2

Anlage 5