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Änderungstext
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 28. Oktober 2025
(BGBl. I vom 31.10.2025 Nr. 259 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
PflFAssG - Pflegefachassistenzgesetz
Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf
- wie eingefugt -
Artikel 2
Änderung des Pflegeberufegesetzes
Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil eines jeden Einsatzes der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule ersetzt werden. | "Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule oder beim Träger der praktischen Ausbildung ersetzt werden." |
2. In § 9 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "2029" durch die Angabe "2035" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
3. § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen "Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, | "b) einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz oder einer Ausbildung nach § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes oder". |
b) Buchstabe c
c) einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder
wird gestrichen.
c) Buchstabe d wird zu Buchstabe c.
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
4. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe", die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen "Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen," durch die Angabe "nach dem Pflegefachassistenzgesetz" ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "schriftlicher" gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Trägers der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der oder dem Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen. | "(3) Der Abschluss des Ausbildungsvertrages bedarf der Textform. Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis hat der Träger der praktischen Ausbildung nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren." |
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Schriftform" durch die Angabe "Textform" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "schriftlichen" gestrichen und wird nach der Angabe "Pflegeschule" die Angabe "in Textform" eingefügt.
6. In § 17 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe "Betriebsgeheimnisse" durch die Angabe "Geschäftsgeheimnisse" ersetzt.
7. In § 21 Absatz 2 wird die Angabe "schriftliches" gestrichen und wird nach der Angabe "Verlangen" die Angabe "in Textform" eingefügt.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Grundes," durch die Angabe "Grundes oder" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "erfolgen" die Angabe "; die elektronische Form ist ausgeschlossen" eingefügt.
9. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
(Stand: 04.11.2025)
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