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PflBG - Pflegeberufegesetz
Gesetz über die Pflegeberufe
Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 49 vom 24.07.2017 S. 2581; 09.08.2019 S. 1202 19; 15.08.2019 S. 1307 19a .; 13.01.2020 S.66 20; 19.05.2020 S. 1018 20a; 24.02.2021 S.274 21; 12.12.2023 Nr. 359 23a1, 23a2, 23a3; 28.10.2025 Nr. 259 25a1: 25a2 i.K.; 22.12.2025 Nr. 371 25b)
Gl.-Nr.: 2124-25
Zu den vorherigen Regelungen:
AltPflG - Altenpflegegesetz
KrPflG - Krankenpflegegesetz
Siehe Fn. 1
Teil 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung 23a2
Wer die Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" mit dem akademischen Grad.
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis 25a2
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den § § 40 bis 42 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 4 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht erfüllt ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 weggefallen ist.
(3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn
Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Abschnitt 2 25b
Vorbehaltene Aufgaben; eigenverantwortliche Heilkundeausübung
§ 4 Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung 23a2 25b
(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 durchgeführt werden (Pflegeprozessverantwortung). Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden.
(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen
(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 oder Personen, deren Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.
§ 4a Eigenverantwortliche Heilkundeausübung 25b
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt.
(Stand: 09.02.2026)
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