Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemein, Berufe

PflBG - Pflegeberufegesetz
Gesetz über die Pflegeberufe

Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 49 vom 24.07.2017 S. 2581; 09.08.2019 S. 1202 19; 15.08.2019 S. 1307 19a .; 13.01.2020 S.66 20; 19.05.2020 S. 1018 20a; 24.02.2021 S.274 21; 12.12.2023 Nr. 359 23a1, 23a2, 23a3; 28.10.2025 Nr. 259 25a1: 25a2 i.K.; 22.12.2025 Nr. 371 25b)
Gl.-Nr.: 2124-25



Zu den vorherigen Regelungen:
AltPflG - Altenpflegegesetz

KrPflG - Krankenpflegegesetz

Siehe Fn. 1

Teil 1
Allgemeiner Teil

Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung 23a2

Wer die Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" mit dem akademischen Grad.

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

  1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis 25a2

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den § § 40 bis 42 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 4 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht erfüllt ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 weggefallen ist.

(3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn

  1. gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, oder
  2. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder Zweifel an der gesundheitlichen Eignung dieser Person bestehen und sie sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Abschnitt 2 25b
Vorbehaltene Aufgaben; eigenverantwortliche Heilkundeausübung

§ 4 Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung 23a2 25b

(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 durchgeführt werden (Pflegeprozessverantwortung). Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden.

(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen

  1. die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und die Planung der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
  2. die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b sowie
  3. die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d.

(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 oder Personen, deren Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.

§ 4a Eigenverantwortliche Heilkundeausübung 25b

Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.02.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion