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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Vom 19. Mai 2020
(BGBl. I Nr. 23 vom 22.05.2020 S. 1018; 18.11.2020 S. 2397 20)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

" § 16 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten

§ 17 Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung".

b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

" § 27 Gegenseitige Unterrichtung".

c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

" § 30 Absonderung".

d) Die Angabe zum 10. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

"10. Abschnitt
Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden".

e) Die Angabe zu § 54 wird durch die folgenden Angaben zu den §§ 54 bis 54b ersetzt:

" § 54 Vollzug durch die Länder

§ 54a Vollzug durch die Bundeswehr

§ 54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt".

f) Die Angabe zum 14. Abschnitt wird gestrichen.

g) Die Angaben zu den §§ 70 und 72 werden gestrichen.

h) Die Angabe zum 15. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

"14. Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften".

i) Die Angabe zum 16. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

"15. Abschnitt
Übergangsvorschriften".

2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Beim Robert Koch-Institut wird eine Kontaktstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder eingerichtet, die die Amtshilfe nach Satz 5 und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden und die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 innerhalb der vom gemeinsamen Planungsrat nach § 14 Absatz 1 Satz 3 getroffenen Leitlinien koordiniert."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Satzteil vor der Aufzählung wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Betäubungsmitteln, der Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe dafür, mit Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, sowie mit Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion zu treffen und insbesondere "4. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen und Betäubungsmitteln, mit Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion sowie zur Sicherstellung der Versorgung mit Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der zuvor genannten Produkte erforderlich sind, zu treffen und insbesondere".

bbb) In Buchstabe f werden die Wörter "zur Abgabe, Preisbildung" durch die Wörter "zum Vertrieb, zur Abgabe, Preisbildung und -gestaltung" ersetzt.

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. zum Vertrieb, zur Abgabe, Preisbildung und -gestaltung "6. die notwendigen Anordnungen
  1. zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe a und
  2. zur Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4 Buchstabe c bis g

zu treffen; das Bundesministerium für Gesundheit kann eine nachgeordnete Behörde beauftragen, diese Anordnung zu treffen;"

cc) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b werden nach den Wörtern "Ärztlichen Prüfung" die Wörter "und der Eignungs- und Kenntnisprüfung" eingefügt und wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) Die folgenden Buchstaben c und d werden angefügt:

"c) abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte die Anforderungen an die Durchführung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten,

d) abweichend von der Approbationsordnung für Apotheker die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Prüfungsabschnitte der pharmazeutischen Prüfung sowie die Anforderungen an die Durchführung der Famulatur und der praktischen Ausbildung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten;".

dd) In Nummer 8 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

ee) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:

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