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Regelwerk

Änderungstext

PflStudStG - Pflegestudiumstärkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 12. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 359 vom 15.12.2023 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Pflegeberufegesetzes

Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 38 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung

§ 38b Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung".

b) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung".

c) Nach der Angabe zu § 66a werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung

§ 66c Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung".

2. In § 26 Absatz 1 wird die Angabe "Teil 2" durch die Wörter "den Teilen 2 und 5" ersetzt.

3. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Pflegeberufsausbildung" durch das Wort "Ausbildung" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Zu den Kosten der Ausbildung gehören auch die Kosten der zusätzlichen Ausbildung nach § 14."

4. § 29 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Diese Erklärungen können auch nur für die Finanzierung der Träger der praktischen Ausbildung oder die Finanzierung der Pflegeschulen abgegeben werden. "Diese Erklärungen können auch nur für die Finanzierung der Träger der praktischen Ausbildung, die Finanzierung der Pflegeschulen oder die Finanzierung der zusätzlichen Ausbildung nach § 14, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, abgegeben werden."

5. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die zuständige Behörde des Landes, die Landeskrankenhausgesellschaft, die Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land, die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen sowie der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung legen durch gemeinsame Vereinbarungen Pauschalen zu den Kosten der praktischen Ausbildung fest "Die zuständige Behörde des Landes, die Landeskrankenhausgesellschaft, die Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land, die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen sowie der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung legen durch gemeinsame Vereinbarungen Pauschalen zu den Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kosten für die zusätzliche Ausbildung nach § 14, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, fest; sie können jeweils gesonderte Pauschalen festlegen."

6. § 32 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Dieser Betrag wird gesondert ausgewiesen und zum Finanzierungsbedarf nach Absatz 1 hinzugerechnet. "Die Verwaltungskostenpauschale wird dem Betrag nach Absatz 1 als Aufschlag hinzugerechnet. Sie wird beim Finanzierungsbedarf und im Ausgleichsfonds gesondert ausgewiesen."

7. In § 33 Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort "sind" ein Komma und werden die Wörter "oder Einzelheiten zur Abweichung von dem Zeitpunkt der Einzahlung einschließlich der Möglichkeit von anteiligen Einzahlungen nach Absatz 1 Nummer 3, sofern die Liquidität des Ausgleichsfonds zum Zeitpunkt der Auszahlung der Ausgleichszuweisung im entsprechenden Finanzierungszeitraum weiterhin sichergestellt ist" eingefügt.

8. In § 34 Absatz 2 wird das Wort "leitet" durch das Wort "hat" und das Wort "weiter" durch das Wort "weiterzuleiten" ersetzt.

9. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Es" die Wörter "ist ein duales Studium und" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

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