Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege

Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 29.12.2025 Nr. 371)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 5 wird nach der Angabe "Pflegeeinrichtungen" die Angabe "und in der häuslichen Pflege" eingefügt.

b) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln nach § 40 Absatz 6".

c) Die Angabe zu § 38a

§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

wird gestrichen.

d) Die Angabe zu dem Fuenften Abschnitt des Vierten Kapitels wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Fuenfter Abschnitt
Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe
"Fuenfter Abschnitt
Angebote zur Unterstützung im Alltag; Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege; Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, des Ehrenamts, der Selbsthilfe und der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken".

e) In der Angabe zu § 45d wird die Angabe "Selbsthilfe" durch die Angabe "Selbsthilfe in der Pflege" ersetzt.

f) Nach der Angabe zu § 45d wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 45e Förderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken".

g) Die Angabe zu dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Sechster Abschnitt
Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen

§ 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen

"Sechster Abschnitt
Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und in gemeinschaftlichen Wohnformen

§ 45f Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

§ 45g Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen

§ 45h Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c".

h) Nach der Angabe zu § 47a wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 47b Aufgabenerledigung durch Dritte".

i) Nach der Angabe zu § 73 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 73a Beeinträchtigungen bei Versorgungsverträgen".

j) Nach der Angabe zu § 86 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 86a Verfahrensleitlinien für die Vergütungsverhandlungen und -vereinbarungen".

k) Die Angabe zu dem Fuenften Abschnitt des Achten Kapitels wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Fuenfter Abschnitt
Integrierte Versorgung
"Fuenfter Abschnitt
Integrierte Versorgung und Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen".

l) Die Angabe zu dem Sechsten Abschnitt des Achten Kapitels wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
" § 92c Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen".

m) Nach der Angabe zu § 113c wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 113d Geschäftsstelle zur Begleitung und Unterstützung der fachlich fundierten Personal- und Organisationsentwicklung von Pflegeeinrichtungen".

n) Die Angabe zu § 114c wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflich " § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht".

o) Nach der Angabe zu § 118 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 118a Maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, Verordnungsermächtigung".

p) Die Angabe zu § 122

§ 122 (aufgehoben)

wird gestrichen.

q) Vor der Angabe zu § 123 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 122 Kooperationsprojekt zu Erleichterungen in der Praxis bei der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung".

r) Nach der Angabe zu § 125b wird die folgende Angabe eingefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.02.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion