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Änderungstext
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 29.12.2025 Nr. 371)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 5 wird nach der Angabe "Pflegeeinrichtungen" die Angabe "und in der häuslichen Pflege" eingefügt.
b) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 17a Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln nach § 40 Absatz 6".
c) Die Angabe zu § 38a
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
wird gestrichen.
d) Die Angabe zu dem Fuenften Abschnitt des Vierten Kapitels wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Fuenfter Abschnitt Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe |
"Fuenfter Abschnitt Angebote zur Unterstützung im Alltag; Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege; Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, des Ehrenamts, der Selbsthilfe und der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken". |
e) In der Angabe zu § 45d wird die Angabe "Selbsthilfe" durch die Angabe "Selbsthilfe in der Pflege" ersetzt.
f) Nach der Angabe zu § 45d wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 45e Förderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken".
g) Die Angabe zu dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Sechster Abschnitt Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen § 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen |
"Sechster Abschnitt Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und in gemeinschaftlichen Wohnformen § 45f Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen § 45g Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen § 45h Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c". |
h) Nach der Angabe zu § 47a wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 47b Aufgabenerledigung durch Dritte".
i) Nach der Angabe zu § 73 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 73a Beeinträchtigungen bei Versorgungsverträgen".
j) Nach der Angabe zu § 86 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 86a Verfahrensleitlinien für die Vergütungsverhandlungen und -vereinbarungen".
k) Die Angabe zu dem Fuenften Abschnitt des Achten Kapitels wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Fuenfter Abschnitt Integrierte Versorgung |
"Fuenfter Abschnitt Integrierte Versorgung und Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen". |
l) Die Angabe zu dem Sechsten Abschnitt des Achten Kapitels wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| " § 92c Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen". |
m) Nach der Angabe zu § 113c wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 113d Geschäftsstelle zur Begleitung und Unterstützung der fachlich fundierten Personal- und Organisationsentwicklung von Pflegeeinrichtungen".
n) Die Angabe zu § 114c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflich | " § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht". |
o) Nach der Angabe zu § 118 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 118a Maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, Verordnungsermächtigung".
p) Die Angabe zu § 122
§ 122 (aufgehoben)
wird gestrichen.
q) Vor der Angabe zu § 123 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 122 Kooperationsprojekt zu Erleichterungen in der Praxis bei der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung".
r) Nach der Angabe zu § 125b wird die folgende Angabe eingefügt:
(Stand: 09.02.2026)
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