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Regelwerk

BetrPrämDurchfG - Betriebsprämiendurchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie

Vom 26.11.2010
(BGBl. I Nr. 60 vom 03.12.2010 S. 1720; 22.12.2011 S. 3044 11; 31.08.2015 S. 1474 15)
Gl.-Nr.: 7847-26


§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung

  1. der Vorschriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  3. der im Rahmen der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union.

(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.

§ 2 Regionale Anwendung der einheitlichen Betriebsprämie

(1) Die einheitliche Betriebsprämie wird ab dem 1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften gewährt.

(2) Für die Durchführung der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie bildet jedes Land eine Region. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.

§ 2a (weggefallen)

§ 3 Nationale Reserve und Härtefälle

(1) Zur Bildung der nationalen Reserve sind

  1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a ergebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (angepasste nationale Obergrenze) und
  2. jeweils der Betrag, um den sich die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
    1. für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 (erster Erhöhungsbetrag),
    2. für das Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 (zweiter Erhöhungsbetrag),
    3. für das Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 (dritter Erhöhungsbetrag),
    4. für das Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (vierter Erhöhungsbetrag) und
    5. für das Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 (fünfter Erhöhungsbetrag)

erhöht,

jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.

(1a) Die Summe der sich im Jahr 2008 aus der Kürzung nach § 5 Absatz 4b Satz 1 ergebenden Beträge wird Teil der nationalen Reserve.

(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge oder Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen, einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2 oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen zu können.

§ 4 Aufteilung der Obergrenze auf die Regionen 15

(1) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 um 1,0 vom Hundert gekürzte angepasste nationale Obergrenze wird auf die einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Schlüssel als Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen).

(2) Der nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a um 1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der Beträge aus

  1. dem zusätzlichen betriebsindividuellen Milchbetrag nach § 5 Absatz 4 Nummer 1,
  2. dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 und
  3. dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach

§ 5 Absatz 4 Nummer 3 auf die Regionen aufgeteilt.

(3) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c und d jeweils um 1,0 vom Hundert gekürzten zweiten, dritten sowie vierten Erhöhungsbeträge werden jeweils in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der ersten, zweiten sowie dritten zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach § 5 Absatz 4a auf die Regionen aufgeteilt.

(3a) Der nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e um 1,0 vom Hundert gekürzte fünfte Erhöhungsbetrag wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbeträge nach § 5 Absatz 4c auf die Regionen aufgeteilt.

(3b) Im Jahr 2008 wird den Regionen jeweils ein zusätzlicher Betrag in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe der gesonderten Beträge nach § 5

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