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Regelwerk; Allgemein

HdlDlStatG - Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz
Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich

Vom 22. Februar 2021
(BGBl. I Nr. 9 vom 03.03.2021 S. 266; 17.01.2024 Nr. 13 24; 27.02.2025 Nr. 71 25; 22.12.2025 Nr. 354 25a1, 25a2 i.K.)
Gl.-Nr.: 708-35



Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik

(1) Die in diesem Gesetz geregelten sttistische Erhebungen dienen

  1. der Darstellung der Struktur und der Entwicklung im Handel und im Dienstleistungsbereich und der Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie
  2. der Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union.

(2) Die statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2 Begriffsbestimmungen 25a1 25a2

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. "rechtliche Einheiten" solche des Abschnitts II Buchstabe a Nummer 3 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.03.1993 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit;
  2. "Marktproduzenten" solche des Kapitels 3 Nummer 3.24 des Anhangs a zur Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.06.2013 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 04.08.2015 S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. "Umsätze" solche der Variable 140301 des Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.08.2020 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
  4. "tätige Personen" solche der Variable 120101 des Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.08.2020 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
  5. (gültig bis 31.12.2027 "Wirtschaftszweige" solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige; dabei gilt für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025, abweichend davon gilt für konjunkturstatistische Erhebungen nach Abschnitt 2 für Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008;)
    (gültig ab 01.01.2028 "Wirtschaftszweige" solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige;)
  6. "Geschäftsfelder" fachliche Einheiten entsprechend Abschnitt III Buchstabe D des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 696/93, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch innerhalb rechtlicher Einheiten.

§ 3 Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche 25a1 25a2

(1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, sofern es sich um Marktproduzenten handelt.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf Erhebungseinheiten der folgenden Wirtschaftszweige:

  1. (gültig bis 31.12.2027 für konjunkturstatistische Erhebungen:
    1. Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
      aa) Abteilung 45, mit mindestens 11 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
      bb) Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tätigen Personen,
      cc) Abteilung 47, mit mindestens 450.000 Euro Jahresumsatz,
    2. Abschnitt H - Verkehr und Lagerei mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
    3. Abschnitt I - Gastgewerbe mit mindestens 165.000 Euro Jahresumsatz,
    4. Abschnitt J - Information und Kommunikation mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
    5. Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,

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