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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 23.12.2025 Nr. 354)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
Das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. "Wirtschaftszweige" solche nach der Untergliederung gemäß NACE Rev. 2 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils geltenden Fassung; | "5. "Wirtschaftszweige" solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige; dabei gilt für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025, abweichend davon gilt für konjunkturstatistische Erhebungen nach Abschnitt 2 für Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008;" |
2. § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
2. für strukturstatistische Erhebungen:
|
"2. für strukturstatistische Erhebungen:
|
(3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen ist der Januar 2021.
wird gestrichen.
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit am Ende des Berichtsmonats nach Art der Tätigkeit gegliedert nach Bundesländern, |
(Stand: 27.01.2026)
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