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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

IntermErsAufwV - Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung
Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre

Vom 1. April 2025
(BGBl. I Nr. 104 vom 04.04.2025)
Gl.-Nr.: 4121-1-6



Auf Grund des § 67f Absatz 3 des Aktiengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für den Ersatz von notwendigen Aufwendungen der Intermediäre durch Emittenten von Aktien (Gesellschaften) mit Sitz im Inland für die folgenden Handlungen

  1. die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
  2. die Übermittlung und Weiterleitung von Informationen und Mitteilungen gemäß den §§ 67a bis 67d, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2, § 118a Absatz 1 Satz 4 und § 129 Absatz 5 des Aktiengesetzes und
  3. die Vervielfältigung, Übermittlung und Weiterleitung der Mitteilungen gemäß § 125 Absatz 1, 2 und 5 in Verbindung mit den §§ 67a und 67b des Aktiengesetzes.

§ 2 Allgemeine Vorschriften

(1) Ein Intermediär kann Ersatz von notwendigen Aufwendungen nach dieser Verordnung nur verlangen, soweit er in Erfüllung seiner Pflicht hinsichtlich der in § 1 genannten Vorschriften tätig geworden ist. Es besteht kein Erstattungsanspruch für ungeeignete Daten. Sind Daten nicht notwendig im Sinne des § 67f Absatz 1 des Aktiengesetzes, weil die Gesellschaft sie auf anderem Wege erhält, so besteht der Anspruch nur dann nicht, wenn die Gesellschaft den Intermediär darüber rechtzeitig vor Übermittlung unterrichtet oder der Intermediär davon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(2) Über die in dieser Verordnung festgelegten Kostenerstattungen hinaus kann Ersatz von Aufwendungen für die in § 1 genannten Handlungen nicht verlangt werden. Abweichende vertragliche Vereinbarungen der Beteiligten bleiben hiervon unberührt.

§ 3 Kostenersatz für Aufwendungen für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außerhalb von § 4

(1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der börsennotierten Gesellschaft, soweit es sich nicht um die Information über die Ausschüttung einer Bardividende handelt, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

  1. für jedes Unternehmensereignis eine Pauschale von 200 Euro;
  2. für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro.

(2) Der Begriff des Unternehmensereignisses wird durch § 67a Absatz 6 des Aktiengesetzes definiert.

§ 4 Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung

(1) Übermittelt ein Letztintermediär die Informationen von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, nach § 125 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung mit § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

  1. für jede Einberufung einer Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Gesellschaft 200 Euro;
  2. für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;
  3. für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.

(2) Im Fall einer notwendigen schriftlichen Übermittlung kann zusätzlich Ersatz der erforderlichen Versandkosten verlangt werden.

§ 5 Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den Nachweis des Anteilsbesitzes

(1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen gemäß § 67c Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des Aktiengesetzes an die börsennotierte Gesellschaft oder an einen Intermediär in der Kette, so kann der Letztintermediär von der Gesellschaft, außer bezogen auf Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

  1. für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;
  2. für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.

§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Stellt der Letztintermediär nach § 67c Absatz 3 des Aktiengesetzes dem Aktionär einen Nachweis aus oder übermittelt diesen an die börsennotierte Gesellschaft, so kann er als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden Nachweis von der Gesellschaft 8 Euro verlangen.

§ 6 Kostenersatz für Aufwendungen bei Aktionärsidentifikation

(1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67d Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes oder übermittelt ein Intermediär diese an die börsennotierte Gesellschaft nach § 67d

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