Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

KDAV - Kundendatenauskunftsverordnung
Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

Vom 14. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 38 vom 20.06.2017 S. 1667 ber. S. 3343 **; 23.06.2021 S. 1858 21)
Gl.-Nr.: 900-15-10



Siehe Fn.

Archiv: Entwurf

Auf Grund des § 112 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1 Anwendungsbereich, Verpflichtete

Diese Verordnung gilt für diejenigen Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die dabei Rufnummern vergeben und mehr als 10.000 Teilnehmer haben (Verpflichtete).

§ 2 Ersuchen 21

(1) Ein Ersuchen, das der Bundesnetzagentur im automatisierten Auskunftsverfahren von einer ersuchenden Stelle nach § 173 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes vorgelegt wird, kann personenbasiert, nummernbasiert oder anschriftenbasiert erfolgen. Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung der ersuchenden Stelle,
  2. die Kennung, die der ersuchenden Stelle von der Bundesnetzagentur zur Verwendung im automatisierten Auskunftsverfahren zugeteilt wurde,
  3. das Aktenzeichen, welches dem Verfahren oder dem sonstigen Vorgang von der ersuchenden Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zugeordnet wurde,
  4. ein Datum, dass die Bearbeiterin oder den Bearbeiter des Ersuchens eindeutig bezeichnet, und
  5. das aktuelle Kalenderdatum.

(2) Ersuchen dürfen nicht ausschließlich selbsttätig von einem IT-System erzeugt werden.

§ 3 Personenbasiertes Ersuchen

(1) Ein personenbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 in der Regel folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen, und zwar
    1. bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen,
    2. bei juristischen Personen den Namen,
    3. bei Kaufleuten die Firma,
  2. die Straße und Hausnummer oder das Postfach und
  3. die Postleitzahl und den Ort.

Abweichend von Satz 1 kann auf eine der folgenden Angaben verzichtet werden:

  1. bei natürlichen Personen auf den Vornamen,
  2. bei natürlichen Personen auf den Nachnamen,
  3. auf die Hausnummer,
  4. auf die Postleitzahl oder
  5. auf den Ort.

(2) Ein personenbasiertes Ersuchen kann folgende Angaben enthalten:

  1. das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums,
  2. das Geburtsdatum bei natürlichen Personen oder
  3. einen Geburtszeitraum von höchstens 20 Jahren.

Liegt das Geburtsdatum vor, so kann neben der Angabe nach Absatz 1 Satz 2 zusätzlich auf die Angabe des Vornamens oder des Nachnamens oder der Straße und der Hausnummer oder des Postfachs verzichtet werden. Liegt die Angabe des Geburtszeitraums von höchstens 20 Jahren vor, so kann neben der Angabe nach Absatz 1 Satz 2 zusätzlich auf die Angabe des Vornamens, des Nachnamens oder der Hausnummer verzichtet werden.

(3) Unbekannte Zeichen in den Angaben zum Personen-, Straßen- oder Ortsnamen nach Absatz 1 können durch die Platzhalter"?", "[ ]" oder "*" ersetzt werden. Dabei steht

  1. "?" für genau ein beliebiges Zeichen,
  2. "[ ]" für genau eines der in der Klammer vorgegebenen Zeichen und
  3. "*" für beliebig viele Zeichen.

Die Platzhalter dürfen in einer Angabe nicht als einziges Zeichen gesetzt werden. In einem Ersuchen dürfen die Platzhalter "?" oder "*" jeweils einmal in unterschiedlichen Angaben verwendet werden. Der Platzhalter "[ ]" darf in einer Angabe mehrfach verwendet werden. Der Platzhalter "*" darf nicht am Anfang einer der in Satz 1 genannten Angaben eingesetzt werden.

(4) Eine phonetische Suche kann bei unterschiedlichen Schreibweisen der Angaben zum Personen-, Straßen- oder Ortsnamen nach Absatz 1 verwendet werden. Dabei werden mittels eines sprachwissenschaftlich anerkannten Verfahrens diese Angaben in die Suche und das Suchergebnis mit einbezogen, soweit sie eine phonetische Ähnlichkeit zum gesuchten Begriff aufweisen. Die Bundesnetzagentur legt in der Technischen Richtlinie das sprachwissenschaftliche Verfahren fest, das für die deutsche Sprache am besten geeignet ist. Es ist von allen Verpflichteten gleichermaßen anzuwenden.

(5) Die phonetische Suche darf in einem Ersuchen nur einmal verwendet werden, es sei denn, sie bezieht sich auf die Angabe des Vor- und Nachnamens. Bei der Angabe des Vor- und Nachnamens ist eine mehrfache Verwendung der phonetischen Suche zulässig. Die phonetische Suche ist bei der Suche durch den Verpflichteten als letzte Möglichkeit zu verwenden.

(6) Die Platzhaltersuche und die phonetische Suche dürfen in einem Ersuchen nicht gleichzeitig verwendet werden.

§ 4 Nummernbasiertes Ersuchen

Ein nummernbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.11.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion