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Regelwerk, Wirtschaft

KPAnGZV - Kraftstoffpreisanpassungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Kraftstoffpreisanpassungsgesetz

- Brandenburg -

Vom 16. Oktober 2026
(GVBl. II Nr. 47 vom 19.10.2026)



Auf Grund des § 6 Absatz 2 und 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, und des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung ist zuständig für den Vollzug des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes . Es ist auch sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 Absatz 1 des Kraftstoffpreisanpassungsgesetzes.

(2) Die Landesregierung überträgt die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes und nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf das für das Kraftstoffpreisanpassungsgesetz zuständige Mitglied der Landesregierung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (20.10.2026) in Kraft.


ENDE

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(Stand: 28.10.2026)

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