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Regelwerk Allgemein Wirtschaft

BbgVergGDV - Brandenburgische Vergabegesetz-Durchführungsverordnung
Verordnung über Angebotsprüfungen, Kontrollen, Auftragssperren und erleichterte Nachweise nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz

- Brandenburg -

Vom 16. Oktober 2012
(GVBl. II vom 19.10.2012 Nr. 85; 06.12.2017 Nr. 68 17)
Gl.-Nr.: 791-7


Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vom 21. September 2011 (GVBl. I Nr. 19) in Verbindung mit § 2 der Brandenburgischen Vergabegesetz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 29. März 2012 (GVBl. II Nr. 22) verordnet der Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten:

§ 1 Kontrolle durch Arbeitsentgeltnachweise 17

(1) Zur Kontrolle der Einhaltung der Vereinbarung über die Höhe von Arbeitsentgelten nach § 6 Absatz 2 sowie nach § 4 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes fordert der Auftraggeber zu der mit dem Auftragnehmer vereinbarten Vorlage von Belegen über die Abrechnung und Zahlung von Arbeitsentgelten an seine bei der Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten und etwaige Beschäftigte von Nachunternehmern oder Personalverleihern als Unterlage auf. Die Aufforderung erfolgt zur Vorbereitung einer Abrechnung über vertragliche Leistungen je Vertrag oder, bei längerer Vertragslaufzeit, einer Abrechnung je Kalenderjahr. Der Auftraggeber kann die Anforderung auf Belege zu Teilleistungen oder Leistungsabschnitten und auf Belege zu einzelnen Beschäftigten oder Gruppen von Beschäftigten beschränken. Die Belege können anonymisierte oder pseudonymisierte Kopien sein, die die Zugehörigkeit zu jeweils einer Person, aber nicht die Identität dieser Person und deren sonstige persönliche Merkmale erkennen lassen sollen.

(2) Auftraggeber und Auftragnehmer können bei jeder Leistungsart statt der Einreichung von Belegen zu einer Abrechnung über die Leistung auch die Vorlage von Belegen mit Erläuterungen oder im Beisein eines erläuterungsfähigen Vertreters des Auftragnehmers, die Vorlage von Sammelbelegen vereinbaren, wenn der Auftraggeber davon ausgehen kann, dass die von Absatz 1 abweichende Vorgehensweise eine gleichwertige Kontrolle ermöglicht. Eine Einigung auf eine Vorgehensweise anstelle der vertraglich vorgesehenen erfolgt nach Abschluss des Vertrages im Zuge der Umsetzung des Vertrages, ohne dass es einer besonderen Form bedarf, wenn die Ausführung und deren Dokumentation erfolgt.

(3) Bei Bauleistungen, für die es Sozialkassenbescheinigungen für das Baugewerbe gibt, genügt zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 eine Bescheinigung, die bei Eingang der ersten Rechnung nicht älter als sechs Monate ist. Liegt eine solche Bescheinigung aus dem Vergabeverfahren vor, wird nur bei längerer Vertragslaufzeit eine weitere Bescheinigung angefordert. Sonstige vergleichbare Bescheinigungen von freiwilligen Sozialkassen auch anderer Branchen können ebenso verwendet werden, wenn der Auftragnehmer glaubhaft darlegt, dass die zugrunde liegenden Arbeitsentgelte ausnahmslos das nach § 6 Absatz 2 einzuhaltende Entgelt erreichen oder übersteigen.

§ 2 Kontrollziel, Berechnungsvorgaben 17

(1) Die Prüfung, ob die vereinbarten Arbeitsentgelte bezahlt werden, erfolgt durch Division des ermittelten Arbeitnehmerbruttoentgelts durch die Zahl der Stunden, für die es bezahlt wird. Arbeitsvertragliche oder tarifliche Zeitausgleichsmaßnahmen werden berücksichtigt.

(2) Ein Monatsgehalt zuzüglich der auf den Monat umgerechneten unbedingt vereinbarten, nicht monatlich ausgezahlten Bruttoentgeltteile gleich welcher Bezeichnung wird mit drei vervielfältigt und durch dreizehn geteilt. Das dadurch ermittelte durchschnittliche Gehalt je Woche wird durch die Anzahl der Stunden der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geteilt.

(3) Nicht berücksichtigt werden:

  1. das Arbeitsentgelt nach § 43 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist;
  2. das Arbeitsentgelt behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten nach § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das zuletzt durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist;
  3. die Ausbildungsvergütung nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist;
  4. das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist;
  5. das Taschengeld nach § 2 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923) geändert worden ist,

und die diesen Entgelten, Vergütungen und Anerkennungen zugrunde liegenden Arbeitszeiten.

§ 3 Durchführung der Stichprobe 17

(1) Eine Stichprobe nimmt der Auftraggeber auf Grund konkreter Anhaltspunkte vor, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus einer Vereinbarung auf der Grundlage des Brandenburgischen Vergabegesetzes

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