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Regelwerk, Wirtschaft, Berufe

APrOGeKrPflHi - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

- Baden-Württemberg -

Vom 19. November 2015
(GBl. Nr. 23 vom 14.12.20215 S. 1072; 10.02.2026 Nr. 20 26)


Archiv: 2005

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 21 Absatz 1 Satz 1 sowie § 28 des Landespflegegesetzes vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 427),
  2. § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1) im Einvernehmen mit dem Integrationsministerium:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Ziel der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und zum Gesundheits- und Krankenpflegehelfer soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinischer und pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personelle, soziale und methodische Kompetenzen für eine Mitwirkung bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. Sie soll dazu befähigen, in stationären, teilstationären und ambulanten Bereichen pflegerische Aufgaben bei der Versorgung von Menschen in allen Lebensphasen und -situationen nach Anweisung und unter Anleitung einer Pflegefachkraft verantwortlich wahrzunehmen.

(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,

  1. grundpflegerische Aufgaben auf der Basis einer pflegerischen Anordnung eigenständig durchzuführen,
  2. der verantwortlichen Pflegefachkraft bei der Anwendung spezifischer Pflegekonzepte und bei ärztlich verordneten Aufgaben zu assistieren und
  3. alle ausgeführten Leistungen zu dokumentieren und sich an qualitätssichernden Maßnahmen zu beteiligen.

§ 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung ein Jahr. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht an einer staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe und einer praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Sie umfasst mindestens 600 Stunden theoretischen und 100 Stunden praktischen Unterricht sowie 900 Stunden praktische Ausbildung. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, die praktische Ausbildung wird in Zeitstunden (= 60 Minuten) durchgeführt.

(3) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 können staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschulen eine zweijährige Gesundheits- und Krankenpflegehilfeausbildung anbieten. Diese dauert unabhängig von Zeitpunkt der Prüfung zwei Jahre. Die zweijährige Ausbildung besteht aus 1200 Stunden theoretischem und 200 Stunden praktischem Unterricht sowie 1800 Stunden praktischer Ausbildung.

(4) Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform angeboten werden. Die Ausbildungszeit verlängert sich dann entsprechend. Sie soll jedoch die doppelte Ausbildungszeit nicht überschreiten.

(5) Die Ausbildung wird mit der staatlichen Prüfung abgeschlossen. Die staatliche Prüfung besteht aus einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung.

§ 3 Gesamtverantwortung für die Ausbildung 26

(1) Die staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe tragen die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dies schließt die Feststellung der Ausbildungseignung von Einrichtungen für die praktische Ausbildung ein. Sie koordinieren und organisieren den theoretischen und praktischen Unterricht und unterstützen und fördern die praktische Ausbildung durch regelmäßige Information, Betreuung und Beratung der ausbildenden Einrichtungen.

(2) Zeichnet sich drei Monate vor dem Beginn der staatlichen Prüfung ab, dass die Zulassung zur dieser gefährdet ist, wird die oder der Auszubildende von der Schulleitung schriftlich oder elektronisch über den persönlichen Kenntnis- und Leistungsstand informiert.

§ 4 Schulaufsicht und staatliche Anerkennung der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

(1) Die Schulaufsicht führen die Regierungspräsidien als obere Schulaufsichtsbehörden und das Sozialministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde. (2) Die oberen Schulaufsichtsbehörden erteilen die staatliche Anerkennung für Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe mit schriftlichem Bescheid unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Die Schule ist mit einem Krankenhaus oder einem Verbund an Krankenhäusern verbunden,
  2. die Schule hat eine hauptberufliche Schulleitung, deren Qualifikation der Schulleitung einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule entspricht. Dies gilt auch als erfüllt, wenn die hauptberufliche Schulleitung ein Schulzentrum mit weiteren in örtlichem Zusammenhang stehenden Schulen für Pflege- und Pflegehilfsberufe sowie Fort- und Weiterbildungsstätten für Pflegeberufe leitet,
  3. eine Vollzeitstelle für eine fachlich qualifizierte hauptamtliche Lehrkraft steht für 18 Ausbildungsplätze zur Verfügung und
  4. die Räumlichkeiten, Einrichtungen, Lehr- und Lernmittel entsprechen den an die Ausbildung zu stellenden Anforderungen.

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