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Änderungstext
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg -
Vom 16. Dezember 2025
(GBl. Nr. 140 vom 17.12.2025)
Aufgrund von § 4a Absatz 5 des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2025 (GBl. 2025 Nr. 137) geändert worden ist, wird verordnet:
Die E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg vom 10. März 2020 (GBl. S. 101) wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer" durch die Wörter "Gesamtbetrag von 250 Euro" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht
§ 3 Absatz 3 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
wird aufgehoben.
( 1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (18.12.2025) in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
( 2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
ID 253270
| ENDE |
(Stand: 22.01.2026)
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