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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg -

Vom 16. Dezember 2025
(GBl. Nr. 140 vom 17.12.2025)


Aufgrund von § 4a Absatz 5 des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2025 (GBl. 2025 Nr. 137) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg vom 10. März 2020 (GBl. S. 101) wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer" durch die Wörter "Gesamtbetrag von 250 Euro" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

  1. für Beschaffungen im Ausland, wenn der Rechnungsempfänger seinen Sitz im Ausland hat oder der Rechnungsempfänger für eine Betriebsstätte des Landes im Ausland tätig ist, und
  2. für Beschaffungen im Nicht-EU-Ausland, wenn der Rechnungssteller nicht über die erforderlichen technischen Möglichkeiten verfügt."

2. § 12 Absatz 4

§ 3 Absatz 3 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 2

( 1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (18.12.2025) in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

( 2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

ID 253270

ENDE

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