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Regelwerk, Verwaltung

ERechVOBW - E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg
Verordnung der Landesregierung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen in Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 10. März 2020
(GBl. Nr. 4 vom 20.03.2020 S. 101; 16.12.2025 Nr. 140 25 i.K.)



Auf Grund von § 4a Absatz 5 und § 15 Absatz 11 Nummer 1 und 2 des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg ( EGovG BW) vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. November 2018 (GBl. S. 431) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich, Ausnahmen

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechnungen an Auftraggeber nach § 1 Absatz 7 EGovG BW, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden, soweit Absatz 2 und 3 keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Rechnungen, die nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftige Daten enthalten. Ungeachtet dessen können Vertragsparteien im Einzelfall die Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen vereinbaren.

(3) Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist nicht eröffnet bei Bar- und Sofortzahlungen, durch die die schuldbefreiende Wirkung mit dem Zahlungsvorgang eintritt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

(2) Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne von Absatz 1, wenn

  1. es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und
  2. das Format die automatische und elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht.

(3) Rechnungssteller sind alle Unternehmer nach § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB), die eine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne von Absatz 4 ausstellen und übermitteln.

(4) Rechnungsempfänger sind alle Auftraggeber nach § 1 Absatz 7 EGovG BW.

(5) Rechnungssender sind alle Unternehmer nach § 14 Absatz 1 BGB, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.

§ 3 Verbindlichkeit der elektronischen Rechnung 25

(1) Rechnungssteller müssen den Rechnungsempfängern elektronische Rechnungen ausstellen und übermitteln. Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen. Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen besteht nicht, wenn der Rechnungssteller oder der Rechnungsempfänger eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder ein Auftraggeber ist, der in entsprechender Anwendung von §§ 99 bis 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) den Gemeinden und Gemeindeverbänden zuzuordnen ist. Ungeachtet dessen können Rechnungsempfänger nach Satz 3 mit den Rechnungsstellern die Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen vereinbaren.

(2) Rechnungsempfänger müssen elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten, die die Anforderungen der §§ 4 bis 6 erfüllen. Die Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung von elektronischen Rechnungen besteht nicht für die Gemeinden oder die Gemeindeverbände oder die Auftraggeber, die in entsprechender Anwendung von §§ 99 bis 101 GWB den Gemeinden und Gemeindeverbänden zuzuordnen sind, wenn der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 GWB jeweils maßgeblichen Schwellenwert unterschreitet.

(3) Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Rechnungen bis zu einem(Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuergültig ab 01.01.2027 Gesamtbetrag von 250 Euro).

(Gültig bis 12.12.2026)
(4) Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Beschaffungen im Nicht-EU-Ausland, wenn der Rechnungssteller nicht über die erforderlichen technischen Möglichkeiten verfügt.

(Gültig ab 01.01.2027)
(4) Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

  1. für Beschaffungen im Ausland, wenn der Rechnungsempfänger seinen Sitz im Ausland hat oder der Rechnungsempfänger für eine Betriebsstätte des Landes im Ausland tätig ist, und
  2. für Beschaffungen im Nicht-EU-Ausland, wenn der Rechnungssteller nicht über die erforderlichen technischen Möglichkeiten verfügt.

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