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BauMindEntgV - Baugewerbe-Mindestentgelt-Verordnung
Verordnung über das Mindestentgelt bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Baugewerbe
- Hessen -
Vom 11. September 2026
(GVBl. Nr. 61 vom 22.09.2026)
Gl.-Nr.: 360-27
Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 40), verordnet die Ministerin für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:
§ 1 Regelungszweck
In dieser Verordnung wird das Entgelt bestimmt, das nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes von Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nach § 1 Abs. 1 und 2 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes im Baugewerbe an ihre Beschäftigten für die Dauer, in der sie an der Ausführung der Leistung mitwirken, mindestens zu zahlen ist (Mindestentgelt). Beschäftigte nach Satz 1 sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Unternehmen nach § 1 Satz 1, die zur Ausführung öffentlicher Aufträge im Baugewerbe Bauleistungen erbringen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bauleistungen nach Satz 1 sind insbesondere die in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV und V des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 28. September 2018 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 5. November 2021 und vom 10. November 2022 (BAnz AT 1. August 2023 B1) aufgeführten Arbeiten.
§ 3 Mindestentgelt
(1) Das Mindestentgelt nach § 1 Satz 1 bestimmt sich nach dem in der ab dem 1. April 2024 geltenden Lohntabelle für das Baugewerbe in Hessen (veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum unter https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/oeffentliches-auftragswesen/tariftreue) nach § 2 Abs. 9 und § 8 des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) vom 14. Juni 2024 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 25. Juni 2025 (veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum unter https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/oeffentliches-auftragswesen/tariftreue) festgelegten Entgelt. Die als Mindestentgelt festgelegten Bruttostundenentgelte ergeben sich aus der Anlage.
(2) Das in Abs. 1 festgelegte Mindestentgelt entspricht vorbehaltlich Satz 3 dem Gesamttarifstundenlohn. Dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen. In den Fällen, in denen tarifvertragliche Bestimmungen die Zahlung des Bauzuschlags nicht vorsehen, entspricht das in Abs. 1 festgelegte Mindestentgelt dem Tarifstundenlohn.
(3) Für die Ermittlung der für das in Abs. 1 festgelegte Mindestentgelt maßgeblichen Lohngruppe gilt § 5 Nr. 3 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe.
(4) Die Entgeltregelungen in tarifvertraglichen oder individualvertraglichen Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit das dort vereinbarte Entgelt das Mindestentgelt nach Abs. 1 nicht unterschreitet.
§ 4 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (23.09.2026) in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.
| Anlage (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) |
| Lohngruppe | Tarifstundenlohn (Euro) |
Bauzuschlag (Euro) |
Gesamttarifstundenlohn (Euro) |
| Lohngruppe 6
Werkpoliere/Baumaschinen-Fachmeister |
28,06 |
1,66 |
29,72 |
| Lohngruppe 5
Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter |
25,77 |
1,52 |
27,29 |
| Lohngruppe 4
Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer |
24,60 |
1,45 |
26,05 |
| Lohngruppe 3
Facharbeiter/Baugeräteführer |
22,64 |
1,33 |
23,97 |
| Lohngruppe 2a
Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer |
22,10 |
1,30 |
23,40 |
| Lohngruppe 2b
Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer |
20,02 |
1,18 |
21,20 |
(Stand: 24.09.2026)
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