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Vergabeerlass - Gemeinsamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen
- Hessen -
Vom 12. Juni 2026
(StAnz. Nr. 27 vom 29.06.2026 S. 598)
Archiv: 2021
Bezug:
§ 55 Landeshaushaltsordnung (LHO);
Bekanntgabe zu § 29 der Gemeindehaushaltsverordnung ( GemHVO) vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2024 (GVBI. 2024 Nr. 6).
Dieser Erlass gibt ergänzende Hinweise und konkretisierende Regelungen, insbesondere zu Beschaffungen, die die Vergabefreigrenze nicht überschreiten (sogenannte Direktaufträge) und zu den im Land Hessen geltenden Fassungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach § 12 Abs. 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 40).
Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten als einheitliche Richtlinien nach § 55 der LHO und als Vergabegrundsätze nach § 29 der GemHVO für alle Beschaffungsverfahren außerhalb des EU-Vergaberegimes der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB).
Darüber hinaus gelten für Beschaffungen mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer die Tariftreueregelungen und Mindestlohnpflichten des HVTG.
Zusätzliche Informationen, insbesondere zu den anzuwendenden Tariftreueregelungen und Mindestlohnpflichten nach dem HVTG, den zuständigen Stellen nach dem HVTG, zu Formularen und Handbüchern, finden Sie unter:
www.wirtschaft.hessen.de wirtschaft oeffentlichesauftragswesen
Teil 1
Anwendungsbereich
1.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Dieser Erlass gilt für alle in § 1 Abs. 5 HVTG aufgeführten öffentlichen Auftraggeber.
1.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Dieser Erlass gilt für
Im Falle der losweisen Vergabe bezieht sich der Auftragswert auf das jeweilige Fachlos. Die Schätzung des Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Vergabevorschriften des HVTG zu umgehen.
Teil 2
Direktauftrag
Beschaffungen, deren geschätzter Auftragswert bei Liefer- und Dienstleistungen 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer und bei Bauleistungen 750.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt, können ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens direkt beauftragt werden (Direktauftrag).
Für Direktaufträge gelten folgende Mindestvorgaben:
überschreitet, sind hierzu grundsätzlich drei Vergleichspreise zur Ermittlung eines wirtschaftlichen Angebotes abzufragen. Dies kann zum Beispiel durch formlose Preisabfrage, Internetrecherche/Online-Preisdatenbanken erfolgen. Auch Erfahrungswerte aus vorangegangenen Beauftragungen können, insbesondere bei geringeren Auftragswerten, herangezogen werden.
Teil 3
Anwendung UVgO und VOB/a Abschnitt 1 in der im Land Hessen geltenden Fassung
3.1 Anpassung der UVgO
Nach § 12
(Stand: 10.07.2026)
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