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Regelwerk, Vergabe

Vergabeerlass - Gemeinsamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen
- Hessen -

Vom 12. Juni 2026
(StAnz. Nr. 27 vom 29.06.2026 S. 598)



Archiv: 2021

Bezug:
§ 55 Landeshaushaltsordnung (LHO);
Bekanntgabe zu § 29 der Gemeindehaushaltsverordnung ( GemHVO) vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2024 (GVBI. 2024 Nr. 6).

Präambel

Dieser Erlass gibt ergänzende Hinweise und konkretisierende Regelungen, insbesondere zu Beschaffungen, die die Vergabefreigrenze nicht überschreiten (sogenannte Direktaufträge) und zu den im Land Hessen geltenden Fassungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach § 12 Abs. 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 40).

Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten als einheitliche Richtlinien nach § 55 der LHO und als Vergabegrundsätze nach § 29 der GemHVO für alle Beschaffungsverfahren außerhalb des EU-Vergaberegimes der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB).

Darüber hinaus gelten für Beschaffungen mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer die Tariftreueregelungen und Mindestlohnpflichten des HVTG.

Zusätzliche Informationen, insbesondere zu den anzuwendenden Tariftreueregelungen und Mindestlohnpflichten nach dem HVTG, den zuständigen Stellen nach dem HVTG, zu Formularen und Handbüchern, finden Sie unter:
www.wirtschaft.hessen.de wirtschaft oeffentlichesauftragswesen

Teil 1
Anwendungsbereich

1.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Dieser Erlass gilt für alle in § 1 Abs. 5 HVTG aufgeführten öffentlichen Auftraggeber.

1.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Dieser Erlass gilt für

Im Falle der losweisen Vergabe bezieht sich der Auftragswert auf das jeweilige Fachlos. Die Schätzung des Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Vergabevorschriften des HVTG zu umgehen.

Teil 2
Direktauftrag

Beschaffungen, deren geschätzter Auftragswert bei Liefer- und Dienstleistungen 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer und bei Bauleistungen 750.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt, können ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens direkt beauftragt werden (Direktauftrag).

Für Direktaufträge gelten folgende Mindestvorgaben:

  1. Es sind die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Bei Direktaufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20.000 Euro

überschreitet, sind hierzu grundsätzlich drei Vergleichspreise zur Ermittlung eines wirtschaftlichen Angebotes abzufragen. Dies kann zum Beispiel durch formlose Preisabfrage, Internetrecherche/Online-Preisdatenbanken erfolgen. Auch Erfahrungswerte aus vorangegangenen Beauftragungen können, insbesondere bei geringeren Auftragswerten, herangezogen werden.

  1. Bei der Beschaffung ist das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten.
  2. Personen, die an der Vorbereitung oder Durchführung von Direktaufträgen beteiligt sind, dürfen keine Interessenkonflikte haben. Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere vor, wenn finanzielle, wirtschaftliche oder persönliche Interessen an dem Auftrag bestehen.
  3. Die Beschaffung ist zu dokumentieren.
  4. Die Aufträge sind grundsätzlich zwischen den Wettbewerbern zu streuen. Wiederholte oder mehrmalige Beauftragungen an ein Unternehmen sind zu begründen.
  5. Es besteht die Möglichkeit zur Abfrage im Wettbewerbsregister
    ( § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes [WRegG]).
  6. Es besteht keine Verpflichtung zur Datenübermittelung im Rahmen der Vergabestatistik. § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen ( Vergabestatistikverordnung - VergStatVO) ist auf Direktaufträge nicht anwendbar.
  7. Sollte ein öffentlicher Auftrag Binnenmarktrelevanz besitzen, das heißt Interesse in anderen EU-Mitgliedstaaten hervorrufen, sind die Vorgaben des Primärrecht der Europäischen Union und damit die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere Transparenz und Chancengleichheit der Unternehmen, einzuhalten.

Teil 3
Anwendung UVgO und VOB/a Abschnitt 1 in der im Land Hessen geltenden Fassung

3.1 Anpassung der UVgO

Nach § 12

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