Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung
- Niedersachsen -

Vom 10. September 2015
(Nds. GVBl. Nr. 13 vom 15.09.2015 S. 184)



Aufgrund

des § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259)

und

des § 3 Abs. 4 NTVergG im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Sport

wird verordnet:

Artikel 1

Nach § 4 der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung vom 19. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 64) wird der folgende § 4a eingefügt:

" § 4a Aufträge über Bauleistungen und Dienst- und Lieferleistungen für die Unterbringung von Flüchtlingen

(1) Die Auftragswertgrenzen für die Vergaben, die vor dem 1. Juli 2016 begonnen haben und sich auf Aufträge über Bauleistungen und Dienst- und Lieferleistungen für die Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen beziehen, richten sich nach den Absätzen 2 und 3; die §§ 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von § 3 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2 VOB/a 2012 dürfen Aufträge über Bauleistungen für die Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen bis zu einem Auftragswert von 1.000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung oder im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. Bei einem Auftragswert über 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/a 2012 entsprechend anzuwenden.

(3) Aufträge über Dienst- und Lieferleistungen für die Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen dürfen bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung oder im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VOL/a 2012 sollen grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Der Bewerberkreis soll stets neu zusammengestellt sein. Zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Vermeidung von Diskriminierungen soll mindestens ein nicht ortsansässiges Unternehmen zum Bewerberkreisgehören."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 151220

ENDE

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