Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft

NwertVO - Niedersächsische Wertgrenzenverordnung -
Verordnung über Auftragswertgrenzen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz

- Niedersachsen -

Vom 19. Februar 2014
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 25.02.2014 S. 64; 10.09.2015 S. 184 15; 16.06.2016 S. 116 16; 07.12.2016 S. 728 16a; 03.04.2020 S. 60aufgehoben)
Gl.-Nr.: 72080



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund

des § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259) und

des § 3 Abs. 4 NTVergG im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Sport

wird verordnet:

§ 1 Regelungsbereich 16a

Diese Verordnung legt Grenzen für Auftragswerte fest, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe zulässig ist im Wege einer Beschränkten Ausschreibung oder einer Freihändigen Vergabe nach Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen (VOB/a 2016), in der Fassung vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4), oder nach Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen ( VOL/A), in der Fassung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009, BAnz. 2010 S. 755), und zwar

  1. für öffentliche Aufträge im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 NTVergG mit einem Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), in der jeweils geltenden Fassung sowie
  2. für öffentliche Aufträge unterhalb eines Auftragswertes von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), für die aufgrund anderer landesrechtlicher Vergabevorschriften Regelungen des Abschnitts 1 der VOB/a 2016 oder Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/a entsprechend anzuwenden sind.

§ 2 Schätzung der Auftragswerte; Teil- und Fachlose 16a

(1) Die Auftragswerte werden geschätzt in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 4, 6, 10 und 11 der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sind Leistungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 NTVergG in Teil- oder Fachlose aufgeteilt, so beziehen sich die Auftragswertgrenzen auf die Auftragswerte der einzelnen Teil- oder Fachlose. Soweit mehrere Teil- oder Fachlose nach § 9 Abs. 1 Satz 3 NTVergG zusammen vergeben werden, so beziehen sich die Auftragswertgrenzen auf die Summe der Auftragswerte dieser Lose.

§ 3 Aufträge über Bauleistungen 16a

(1) Abweichend von § 3a Abs. 4 Satz 2 VOB/a 2016 dürfen Aufträge über Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. Bei einem Auftragswert über 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist § 3b Abs. Abs. 2 VOB/a 2016 entsprechend anzuwenden.

(2) Bis zu welchem Auftragswert Aufträge über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung vergeben werden können, ergibt sich aus § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/a 2016.

§ 4a Aufträge über Bauleistungen und Dienst- und Lieferleistungen für die Unterbringung von Flüchtlingen 15 16 16a

(1) Die Auftragswertgrenzen für die Vergaben, die vor dem 1. Juli 2017 begonnen haben und sich auf Aufträge über Bauleistungen und Dienst- und Lieferleistungen für die Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen beziehen, richten sich nach den Absätzen 2 und 3; die §§ 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 VOB/a 2016 dürfen Aufträge über Bauleistungen für die Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung oder im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. Bei einem Auftragswert über 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist § 3b Abs. Abs. 2 VOB/a 2016 entsprechend anzuwenden.

(3) Aufträge über Dienst- und Lieferleistungen für die Unterbringung, Gewährleistung der Sicherheit, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen dürfen bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung oder im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VOL/a 2012 sollen grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Der Bewerberkreis soll stets neu zusammengestellt sein. Zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Vermeidung von Diskriminierungen soll mindestens ein nicht ortsansässiges Unternehmen zum Bewerberkreisgehören.

§ 4 Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen

(1) Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können im Wege der Beschränkten Ausschreibung vergeben werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VOL/a sollen grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Der Bewerberkreis soll stets neu zusammengestellt sein. Zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Vermeidung von Diskriminierungen soll mindestens ein nicht ortsansässiges Unternehmen zum Bewerberkreis gehören.

(2) Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) dürfen im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) § 3 Abs. 6 VOL/a bleibt unberührt.

§ 5 Aufträge im Zusammenhang mit einer Sektorentätigkeit 16a

Öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nrn. 1 bis 3 und § 100 GWB in Verbindung mit § 2 Abs. 5 NTVergG können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 GWB zwischen Öffentlicher Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe auch dann wählen, wenn der Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB liegt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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