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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft

NWertVO - Niedersächsische Wertgrenzenverordnung
Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz

- Niedersachsen -

Vom 3. April 2020
(Nds. GVBl. Nr. 8 vom 07.04.2020 S. 60; 26.03.2021 S. 165 21; 27.05.2025 Nr. 37 25)
Gl.-Nr.: 72080



Archiv: 2014

Aufgrund
des § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes ( NTVergG) vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (Nds. GVBl. S. 354), und des
§ 3 Abs. 4 NTVergG im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Sport wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsbereich 25

(1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe

  1. von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen im Anwendungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes ( NTVergG) nach § 2 Abs. 1 und 2 NTVergG und Dienstleistungsaufträgen im Sinne des § 2 Abs. 4 NTVergG mit einem Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) sowie
  2. von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen unterhalb des in § 2 Abs. 1 Satz 1 NTVergG genannten Auftragswertes, für die aufgrund anderer landesrechtlicher Vergabevorschriften die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 NTVergG entsprechend anzuwenden sind.

Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften dieser Verordnung wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

(2) Diese Verordnung regelt für Aufträge nach Absatz 1

  1. Grenzen für Auftragswerte, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe im Wege einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, einer Freihändigen Vergabe oder ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens (Direktauftrag) nach den Vergabe- und Vertragsordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 2 NTVergG zulässig ist, sowie weitere Anforderungen an die Durchführung dieser Verfahren und
  2. weitere Verfahrenserleichterungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 NTVergG.

§ 2 Schätzung der Auftragswerte, Teil- und Fachlose

(1) Die Auftragswerte werden geschätzt in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 4, 6, 10 und 11 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sind Leistungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 NTVergG in Teil- oder Fachlose aufgeteilt, so beziehen sich die Auftragswertgrenzen auf die Auftragswerte der einzelnen Teil- oder Fachlose. Soweit mehrere Teil- oder Fachlose nach § 9 Abs. 1 Satz 3 NTVergG zusammen vergeben werden, so beziehen sich die Auftragswertgrenzen auf die Summe der Auftragswerte dieser Lose.

Zweiter Teil
Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen

§ 3 Aufträge über Bauleistungen 25

(1) Abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der in § 3 Abs. 2 Satz 2 NTVergG genannten Fassung ( VOB/A) dürfen Aufträge über Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 1.000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.

(2) Abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A dürfen Aufträge über Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. Bei einem Auftragswert über 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist § 3b Abs. 3 VOB/a entsprechend anzuwenden.

(3) Abweichend von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VOB/a ist bei Freihändigen Vergaben nach Zuschlagserteilung nur dann zu informieren, wenn der Auftragswert 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt.

(4) Abweichend von § 14a VOB/a dürfen öffentliche Auftraggeber Angebote in Abwesenheit der Bieter und ihrer Bevollmächtigten und ohne Verlesung nach Ablauf der Angebotsfrist öffnen, wenn durch einen Eröffnungstermin eine Gefahr für die Gesundheit der Vertreterinnen oder Vertreter des Auftraggebers, der Bieter oder ihrer Bevollmächtigten einzutreten droht. In diesen Fällen stellt der öffentliche Auftraggeber die in § 14a

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