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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung
- Niedersachsen -
Vom 27. Mai 2025
(Nds. GVBl. Nr. 37 vom 28.05.2025)
Aufgrund
des § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes ( NTVergG) vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (Nds. GVBl. S. 354), und
des § 3 Abs. 4 NTVergG im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung
wird verordnet:
Die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung vom 3. April 2020 (Nds. GVBl. S. 60), geändert durch Verordnung vom 26. März 2021 (Nds. GVBl. S. 165), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "unterhalb eines Auftragswertes von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)" durch die Angabe "unterhalb des in § 2 Abs. 1 Satz 1 NTVergG genannten Auftragswertes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach den Worten "oder ohne Teilnahmewettbewerb" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten "einer Freihändigen Vergabe" werden die Worte "oder ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens (Direktauftrag)" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe "des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a in der in § 3 Abs. 2 Satz 2 NTVergG genannten Fassung (VOB/A)" durch die Angabe "VOB/A" und die Angabe "25 000" durch die Angabe "150 000" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "10 000" durch die Angabe "20 000" ersetzt.
b) Satz 3
Fußnote 2 zu § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/a bleibt unberührt.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Aufträge über Bauleistungen im Ausland nach § 24 VOB/a dürfen bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | "(1) Abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a in der in § 3 Abs. 2 Satz 2 NTVergG genannten Fassung (VOB/A) dürfen Aufträge über Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 1.000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden." |
d) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Abweichend von § 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/a dürfen Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Wege des Direktauftrags beschafft werden. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln (§ 3a Abs. 4 Satz 2 VOB/A)."
§ 4 Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Bauleistungen
(1) Abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/a dürfen Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 3.000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. April 2022 begonnen haben, dürfen abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/a bis zu einem Auftragswert von 1.000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.
(2) Abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/a und § 3 Abs. 1 und 2 dürfen Aufträge nach Absatz 1 über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 1.000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. April 2022 begonnen haben, dürfen abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/a und § 3 Abs. 1 und 2 bis zu einem Auftragswert von 200.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Unternehmen dürfen öffentliche Auftraggeber bei der Festlegung der Eignungskriterien und Eignungsnachweise für ein Vergabeverfahren, das vor dem 1. April 2022 begonnen hat, abweichend von den §§ 6a und 16b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/a auf Vorgaben über die Angemessenheit der Kapitalausstattung sowie den Bestand an sofort verfügbaren Mitteln im Verhältnis zur Größe der zu erbringenden Bauleistung verzichten.
(4) Öffentliche Auftraggeber dürfen für ein Vergabeverfahren, das vor dem 1. April 2022 begonnen hat, bis zu einem Auftragswert von 1.000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) vorsehen, dass abweichend von § 6b Abs. 2 Satz 2 VOB/a Eigenerklärungen für alle Angaben ausreichend sind. Bestehen konkrete Zweifel an der Richtigkeit einer vorgelegten Eigenerklärung, so ist diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.
(Stand: 03.06.2025)
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