Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung der Gleichwertigkeit und der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen *
- Niedersachsen -

Vom 8. Juni 2016
(Nds. GVOBl. Nr. 6 vom 14.06.2016 S. 97)



Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die §§ 13a und 13b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Berufsbildung" die Worte "im Sinne dieses Gesetzes" eingefügt.

b) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:

"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass sämtliche Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllt sind, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "aufgrund der Ausbildungsdauer" durch die Worte "deren Umfang" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Befähigungsnachweise" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Berufserfahrung" die Worte "oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen" eingefügt.

b) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 können durch die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen ausgeglichen werden. § 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung."

4. In § 5 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Worte "in der Schweiz" durch die Worte "in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

5. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, so sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung darzulegen. "(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, so sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers, die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung sowie die Qualifizierungsmaßnahmen, mit denen diese Unterschiede ausgeglichen werden können, darzulegen."

6. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "aufgrund der Ausbildungsdauer" durch die Worte "dessen Umfangs" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Befähigungsnachweise" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Berufserfahrung" die Worte "oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen" eingefügt.

7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"In dem Bescheid wird mitgeteilt,

  1. welches Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132; 2015 Nr. L 268 S. 35; 2016 Nr. L 95 S. 20), die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesene Berufsqualifikation hat,
  2. welches Niveau in Niedersachsen verlangt wird und
  3. aus welchen Gründen die wesentlichen Unterschiede nicht durch in § 9 Abs. 2 Nr. 3 genannte Qualifikationen ausgeglichen werden können."

8. Dem § 11 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Absatz 3 für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. Besteht aufgrund der berufsrechtlichen Regelungen nur die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen, so muss diese innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 10 abgelegt werden können."

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Berufs" die Worte "oder dem Antrag nach § 13 Abs. 1 Satz 3" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:

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