Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft Berufe

NBQFG - Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

- Niedersachsen -

Vom 12. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 34 vom 18.12.2012 S. 591; 08.06.2016 S. 97 16; 16.05.2018 S. 66 18; 23.03.2022 S. 218 22)
Gl.-Nr.: 82300



Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen.

§ 2 Anwendungsbereich 16

(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind (landesrechtlich geregelte Berufe). Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit berufsrechtliche Regelungen des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz etwas anderes bestimmen. Auf Hochschulabschlüsse findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs beabsichtigt ist.

(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Niedersachsen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Die §§ 13a und 13b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben.

§ 3 Begriffsbestimmungen 16

(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.

(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt worden sind.

(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung, berufliche Fortbildung oder berufliche Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fortbildung und die berufliche Weiterbildung erweitern die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.

(4) Landesrechtlich geregelte Berufe umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.

(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.

(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass sämtliche Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllt sind, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Teil 2
Feststellung der Gleichwertigkeit

Kapitel 1
Nicht reglementierte Berufe

§ 4 Feststellung der Gleichwertigkeit 16 22

(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, wenn

  1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
  2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, wenn

  1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder deren Umfang wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
  2. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach Nummer 1 im Ausland nicht erworben wurden, für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und
  3. die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.

(3) Hat die zuständige Stelle eines anderen Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt, so gilt die Berufsqualifikation als in dem anderen Bundesland erworben.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.04.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion