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ERechVO - E-Rechnungsverordnung
Landesverordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen
- Schleswig-Holstein -
Vom 15. November 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 29.11.2018; 07.07.2020 S. 444 20; 19.08.2025 Nr. 127 25 i.K.)
Gl.-Nr.: 20-1-26
(1) Diese Verordnung gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von Aufträgen und öffentlichen Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten enthält.
(2) Die Verpflichtung aus § 52g Absatz 2 LVwG gilt für Behörden, die keine Landesbehörden sind, nur soweit der Wert des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Landrätinnen und Landräte, sofern sie als allgemeine untere Landesbehörde tätig werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
(2) Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne von Absatz 1, wenn es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und das Format die automatische und elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht.
(3) Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne von Absatz 4 ausstellen und übermitteln.
(4) Rechnungsempfänger sind alle Stellen, für die gemäß § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Vergabekammer des Landes Schleswig-Holstein zuständig ist.
(5) Rechnungssender sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.
(Gültig ab 28.02.2026; für Schulen gültig ab 28.08.2026 siehe =>)
§ 2a Verbindlichkeit der elektronischen Rechnung 25
(1) Ist der Rechnungsempfänger eine Landesbehörde, sind Rechnungssteller und Rechnungssender verpflichtet, ausschließlich elektronische Rechnungen auszustellen und zu übermitteln.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen
Absatz 1 gilt außerdem nicht, wenn der Rechnungsempfänger eine Landrätin oder ein Landrat ist und sie oder er als allgemeine untere Landesbehörde tätig wird.
(3) Auf Antrag kann der Rechnungsempfänger die Rechnungssteller und Rechnungssender von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 befreien, wenn die Erfüllung eine unzumutbare Härte darstellt.
(4) Rechnungsempfänger, die keine Landesbehörden sind, können die Rechnungssteller und Rechnungssender vertraglich verpflichten, ausschließlich elektronische Rechnungen auszustellen und zu übermitteln.
(5) Besteht gemäß Absatz 1 oder Absatz 4 die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung, sind die Mitteilungspflichten gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 zu erfüllen, bevor der Auftrag erteilt wird.
(Gültig bis 27.02.2026; für Schulen gültig bis 27.08.2026 siehe =>)
§ 3 Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung 20 25
(1) Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen sollen Rechnungssteller und Rechnungssender den Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10. Oktober 2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung verwenden. Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht.
(2) Rechnungsempfänger haben mindestens den Empfang elektronischer Rechnungen per De-Mail sicherzustellen. Sie können weitere Zugangswege für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen einrichten. Sie dürfen festlegen, dass der Rechnungssteller oder Rechnungssender sich vor deren Nutzung mit einem Nutzerkonto im Sinne von § 2
(Stand: 26.02.2026)
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