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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der E-Rechnungsverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 19. August 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 127 vom 29.08.2025)
Aufgrund des § 52g Absatz 2 Satz 5 und 6 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/76), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
(Gültig ab 28.02.2026 siehe =>)
Die E-Rechnungsverordnung vom 15. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 749), geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird nach dem Wort "Vertragswert" das Wort "der" eingefügt.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Verbindlichkeit der elektronischen Rechnung
(1) Ist der Rechnungsempfänger eine Landesbehörde, sind Rechnungssteller und Rechnungssender verpflichtet, ausschließlich elektronische Rechnungen auszustellen und zu übermitteln.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen
Absatz 1 gilt außerdem nicht, wenn der Rechnungsempfänger eine Landrätin oder ein Landrat ist und sie oder er als allgemeine untere Landesbehörde tätig wird.
(3) Auf Antrag kann der Rechnungsempfänger die Rechnungssteller und Rechnungssender von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 befreien, wenn die Erfüllung eine unzumutbare Härte darstellt.
(4) Rechnungsempfänger, die keine Landesbehörden sind, können die Rechnungssteller und Rechnungssender vertraglich verpflichten, ausschließlich elektronische Rechnungen auszustellen und zu übermitteln.
(5) Besteht gemäß Absatz 1 oder Absatz 4 die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung, sind die Mitteilungspflichten gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 zu erfüllen, bevor der Auftrag erteilt wird."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Rechnungsempfänger haben mindestens den Empfang elektronischer Rechnungen per De-Mail sicherzustellen. | "Rechnungsempfänger haben mindestens einen Zugangsweg für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen einzurichten." |
bb) Satz 2
Sie können weitere Zugangswege für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen einrichten.
wird gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Eine elektronische Rechnung, die weder per De-Mail noch auf einem der in Absatz 2 genannten weiteren Zugangswege übermittelt wurde, darf der Rechnungsempfänger ablehnen. | "Eine elektronische Rechnung, die auf keinem der gemäß Absatz 2 bereitgestellten Zugangswege übermittelt wurde, darf der Rechnungsempfänger ablehnen." |
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(5) Werden elektronische Rechnungen an Landesbehörden übermittelt, ist das E-Rechnungsportal des Landes Schleswig-Holstein zu nutzen. Voraussetzung für die Übermittlung ist, dass der Rechnungssteller oder der Rechnungssender sich zuvor mit einem Nutzerkonto im Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein registriert. An das E-Rechnungsportal können elektronische Rechnungen per
übermittelt werden. Eines registrierten Nutzerkontos bedarf es nicht bei der Übermittlung per De-Mail oder PEPPOL. Die Nutzungsbedingungen für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen werden im E-Rechnungsportal veröffentlicht. |
"(5) Werden elektronische Rechnungen an Landesbehörden übermittelt, ist das E-Rechnungsportal des Landes Schleswig-Holstein zu nutzen. An das E-Rechnungsportal können elektronische Rechnungen per
übermittelt werden. Für die Nutzung des E-Rechnungsportals gelten die im E-Rechnungsportal veröffentlichten Nutzungsbedingungen. Voraussetzung für die Übermittlung nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 ist, dass der Rechnungssteller oder der Rechnungssender sich zuvor mit einem Nutzerkonto im Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein registriert." |
(Stand: 26.02.2026)
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