Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
MFG - Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes
- Schleswig-Holstein -
Vom 17. September 2003 1
(GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 432 ;20.07.2007 S. 364; 14.07.2011 S. 249aufgehoben)
Gl.-Nr.: 707-5
§ 1 Ziel
(1) Die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen, der Selbständigen und der Freien Berufe ist und bleibt der Schwerpunkt für die Schaffung von wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen durch das Land, wozu auch die Verbände, Kammern und Gewerkschaften und nicht zuletzt die Akteure selbst beitragen.
(2) Diese wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sollen mittelstandsgerecht gestaltet werden. Hierzu zählen als ständige Aufgaben auch:
(3) Es ist Aufgabe der Mittelstandsförderung als Teil der Wirtschafts- und Strukturpolitik des Landes Schleswig-Holstein, diesem Ziel zu dienen. Mittelstandsförderung soll dabei in den kleinen und mittleren Unternehmen:
§ 2 Mittelstandsdefinition
(1) Das Gesetz richtet sich vorrangig.an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit weniger als 250 Beschäftigten. Die Zahl der Auszubildenden ist dabei nicht zu berücksichtigen. Der Jahresumsatz förderungswürdiger Unternehmen darf höchstens 50 Millionen Euro und die Jahresbilanzsumme höchstens 43 Millionen Euro betragen. 25 von Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile dürfen sich nicht im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die diese Größenklasse übersteigen.
(2) Auf die Förderung der freien Berufe sind die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 3 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand
(1) Die Behörden des Landes, die Kreise, die Ämter und die Gemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Programmen, Planungen, insbesondere auch bei raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden Planungen und Maßnahmen, die Zielsetzung dieses Gesetzes zu beachten.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken in Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.
§ 4 Vorrang der privaten Leistungserbringung
Die öffentliche Hand im Sinne des § 3 dieses Gesetzes soll, vorbehaltlich spezifischer Regelungen, für ihre wirtschaftliche Betätigung wirtschaftliche Leistungen ausschließlich dann erbringen, wenn sie diese besser und wirtschaftlicher als private Unternehmen erfüllen kann.
§ 5 Fördergrundsätze
(1) Die Förderung soll die Eigeninitiative anregen und die Selbsthilfe unterstützen und ergänzen, ohne dadurch die Freiheit oder Eigenverantwortung des Zuwendungsempfängers zu beeinträchtigen. Eine finanzielle Förderung setzt voraus, dass in der Regel eine Eigenleistung erbracht wird und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.
(2) Die Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz und sonstige öffentliche Fördermaßnahmen sind im Einzelfall aufeinander abzustimmen.
(3) Bei der Ausführung des Gesetzes sind die Ziele. und Grundsätze der Raumordnung und der Landesplanung sowie des Gender Mainstreaming zu beachten.
(4) Es sind die Fördermaßnahmen des Bundes, der Europäischen Union und regionale Fördermaßnahmen zu berücksichtigen. Bei der Ausgestaltung der Fördermaßnahmen und -verfahren sind die Erfordernisse der Transparenz und Konsistenz besonders zu beachten.
(5) Bei der Festlegung von Art und Umfang der Förderung von Maßnahmen werden die betroffenen Landesorganisationen der Wirtschaft beteiligt.
§ 6 Finanzierung der Förderung
(1) Die Finanzierung der Mittelstandsförderung erfolgt nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr sowie nach dem jeweiligen Haushaltsgesetz.
(2) Die staatlichen Fördermittel werden in einer Anlage zum Landeshaushaltsplan gesondert ausgewiesen.
(3) Rechtsansprüche auf Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz im Einzelfall nicht begründet.
Abschnitt II
Fördermaßnahmen
§ 7 Berufliche Ausbildung und Weiterbildung
Aus- und Weiterbildung von Auszubildenden sowie von Beschäftigten sind Aufgaben der Betriebe. Das Land Schleswig-Holstein kann die Bemühungen der Betriebe durch folgende Maßnahmen unterstützen,
§ 8 Existenzgründungen und Betriebsübernahmen
(1) Das Land kann Existenzgründungen und Betriebsübernahmen im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes und darüber hinaus gemeinsam mit den Wirtschaftsverbänden und Kammern Informationsvermittlungen über Förderprogramme von öffentlichen und privaten Stellen sowie über steuerliche Erleichterungen bei Neugründungen von Betrieben und Betriebsübernahmen unterstützen. Bei der Förderung von Existenzgründungen müssen die besondere Situation und die spezifischen Problemlagen von Frauen Berücksichtigung finden.
(2) Das Land kann die Kommunen beim Aufbau einer wirtschaftsnahen Infrastruktur durch geeignete Instrumente unterstützen, für eine befristete Zeitdauer Starthilfen, beispielsweise für die Schaffung von Gewerbegebieten, Existenzgründungen oder die Einrichtung von Technologie- und Innovationszentren gewähren.
§ 9 Kredite und Bürgschaften
(1) Das Land bzw. die öffentlichen Förderinstitutionen können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und bestehenden Richtlinien durch Kredite, Beteiligungen oder Bürgschaften, insbesondere zur Sicherung und Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen beitragen.
(2) Die Fördermaßnahmen werden unter Rückforderungsvorbehalt gestellt. Mittel können zurückgefordert werden, falls diese nicht für Maßnahmen verwendet werden, die eine dauerhafte Investition in Schleswig-Holstein beinhalten.
§ 10 Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung sowie Technologie-Transfer
(1) Das Land trägt mit einer an die sich wandelnden Bedürfnisse der Wirtschaft angepassten Strategie und dem Einsatz entsprechender Instrumente der Technologie- und Innovationsförderung Rechnung.
(2) Das Land kann die Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 an die Bedingung knüpfen, dass die Ergebnisse von Untersuchungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
§ 11 Kooperationen
Das Land kann Kooperationen zwischen den Unternehmen und den Hochschulen im Lande mit dem Ziel fördern, technologisches Knowhow schneller in die kleinen und mittleren Betriebe zu vermitteln sowie andererseits mittelständische Partner zur Herstellung von an den Hochschulen neu entwickelten Produkten und Technologien zu finden. Zu den förderungswürdigen Kooperationen gehören auch die Durchführung und die Auswertung von Betriebsvergleichen.
§ 12 Unterstützung von Außenwirtschaftsbeziehungen und Teilnahmen an internationalen Messen
Das Land kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes die Teilnahme von mittelständischen Unternehmen an internationalen Ausstellungen und Messen fördern, auch durch einzelbetriebliche Maßnahmen zur Mobilisierung eines vorhandenen Exportpotenzials.
§ 13 Bekämpfung der Schwarzarbeit
Da die Schwarzarbeit insbesondere der mittelständischen Wirtschaft schadet, bekämpfen das Land, die Kreise und die Gemeinden die Schwarzarbeit durch geeignete Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787).
§ 14 Beteiligung an öffentlichen Aufträgen
(1) Öffentliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltliche schriftliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die von öffentlichen Auftraggebern mit Auftragnehmern des privaten Rechts geschlossen werden, soweit dies nicht im Bundesauftrag geschieht.
(2) Öffentliche Auftraggeber sind:
(3) Bei öffentlichen Aufträgen sind
(4) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten,
(5) Der öffentliche Auftraggeber hat zur Sicherung der Transparenz und Korruptionsbekämpfung Kontrollmechanismen im förmlichen Vergabeverfahren von Bauleistungen vorzusehen, um insbesondere nachträgliche Angebotsmanipulationen zu verhindern. Er hat hierfür
Sofern der öffentliche Auftraggeber mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Beifügung einer Zweitausfertigung nach Satz 2 Nummer 2 verlangt hat, ist das Angebot sowohl bei Nichtabgabe der Zweitausfertigung bis zum Ablauf der Angebotsfrist als auch bei Abweichungen zur Erstausfertigung von der Wertung auszuschließen.
(6) Der öffentliche Auftraggeber informiert bei der Vergabe von Bauleistungen nach Öffentlicher oder Beschränkter Ausschreibung auch unterhalb der in § 2 Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), geändert durch Artikel 272 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), genannten Schwellenwerte, jedoch nicht unterhalb eines Auftragswertes von 10.000 Euro netto, die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er sendet diese Information in Textform spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsschluss an die Bieter ab.
(7) Für Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 6 gilt § 100 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I 2546), zuletzt geändert durch Artikel 98 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), entsprechend.
Abschnitt III
Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 15 Verordnungsermächtigung
Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 16 Mittelstandsbericht
Die Landesregierung berichtet dem Parlament einmal jährlich im Rahmen des Jahreswirtschaftsberichtes über die Situation der mittelständischen Wirtschaft, über die getroffenen Fördermaßnahmen und Entwicklungschancen sowie über das Ausschreibungs- und Vergabewesen auf Landesebene.
§ 17 Übergangsbestimmung
Auf die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenen Vergabeverfahren finden die bis dahin geltenden Vorschriften weiter Anwendung.
§ 18 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Mittelstandsförderungsgesetz vom 27. Juli 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 192), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) außer Kraft.
![]() |
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion