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Regelwerk

MFG - Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes

- Schleswig-Holstein -

Vom 17. September 2003 1
(GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 432 ;20.07.2007 S. 364; 14.07.2011 S. 249aufgehoben)
Gl.-Nr.: 707-5



zur aktuellen Regelung

§ 1 Ziel

(1) Die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen, der Selbständigen und der Freien Berufe ist und bleibt der Schwerpunkt für die Schaffung von wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen durch das Land, wozu auch die Verbände, Kammern und Gewerkschaften und nicht zuletzt die Akteure selbst beitragen.

(2) Diese wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sollen mittelstandsgerecht gestaltet werden. Hierzu zählen als ständige Aufgaben auch:

  1. die Prüfung der Mittelstandsverträglichkeit von Vorschriften,
  2. die Vermeidung, erforderlichenfalls der Abbau von Vorschriften, die Investitionen und Innovationen hemmen,
  3. die kontinuierliche Überprüfung der Privatisierungsmöglichkeiten von Leistungen und Unternehmen der öffentlichen Hand.

(3) Es ist Aufgabe der Mittelstandsförderung als Teil der Wirtschafts- und Strukturpolitik des Landes Schleswig-Holstein, diesem Ziel zu dienen. Mittelstandsförderung soll dabei in den kleinen und mittleren Unternehmen:

  1. die Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit erhalten und steigern,
  2. dazu beitragen, Ausbildungs- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu sichern und neu zu schaffen,
  3. die Existenzgründung und das Wachstum fördern,
  4. die Anpassung an den wirtschaftlichen und technologischen Wandel unterstützen und
  5. die Voraussetzungen der Eigenkapitalbildung verbessern.

§ 2 Mittelstandsdefinition

(1) Das Gesetz richtet sich vorrangig.an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit weniger als 250 Beschäftigten. Die Zahl der Auszubildenden ist dabei nicht zu berücksichtigen. Der Jahresumsatz förderungswürdiger Unternehmen darf höchstens 50 Millionen Euro und die Jahresbilanzsumme höchstens 43 Millionen Euro betragen. 25 von Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile dürfen sich nicht im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die diese Größenklasse übersteigen.

(2) Auf die Förderung der freien Berufe sind die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 3 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes, die Kreise, die Ämter und die Gemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Programmen, Planungen, insbesondere auch bei raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden Planungen und Maßnahmen, die Zielsetzung dieses Gesetzes zu beachten.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken in Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.

§ 4 Vorrang der privaten Leistungserbringung

Die öffentliche Hand im Sinne des § 3 dieses Gesetzes soll, vorbehaltlich spezifischer Regelungen, für ihre wirtschaftliche Betätigung wirtschaftliche Leistungen ausschließlich dann erbringen, wenn sie diese besser und wirtschaftlicher als private Unternehmen erfüllen kann.

§ 5 Fördergrundsätze

(1) Die Förderung soll die Eigeninitiative anregen und die Selbsthilfe unterstützen und ergänzen, ohne dadurch die Freiheit oder Eigenverantwortung des Zuwendungsempfängers zu beeinträchtigen. Eine finanzielle Förderung setzt voraus, dass in der Regel eine Eigenleistung erbracht wird und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.

(2) Die Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz und sonstige öffentliche Fördermaßnahmen sind im Einzelfall aufeinander abzustimmen.

(3) Bei der Ausführung des Gesetzes sind die Ziele. und Grundsätze der Raumordnung und der Landesplanung sowie des Gender Mainstreaming zu beachten.

(4) Es sind die Fördermaßnahmen des Bundes, der Europäischen Union und regionale Fördermaßnahmen zu berücksichtigen. Bei der Ausgestaltung der Fördermaßnahmen und -verfahren sind die Erfordernisse der Transparenz und Konsistenz besonders zu beachten.

(5) Bei der Festlegung von Art und Umfang der Förderung von Maßnahmen werden die betroffenen Landesorganisationen der Wirtschaft beteiligt.

§ 6 Finanzierung der Förderung

(1) Die Finanzierung der Mittelstandsförderung erfolgt nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr sowie nach dem jeweiligen Haushaltsgesetz.

(2) Die staatlichen Fördermittel werden in einer Anlage zum Landeshaushaltsplan gesondert ausgewiesen.

(3) Rechtsansprüche auf Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz im Einzelfall nicht begründet.

Abschnitt II
Fördermaßnahmen

§ 7 Berufliche Ausbildung und Weiterbildung

Aus- und Weiterbildung von Auszubildenden sowie von Beschäftigten sind Aufgaben der Betriebe. Das Land Schleswig-Holstein kann die Bemühungen der Betriebe durch folgende Maßnahmen unterstützen,

  1. investive Förderung von Berufsbildungsstätten
  2. Förderung der überbetrieblichen Ausbildung im Handwerk,
  3. Förderung von Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der dualen Ausbildung,
  4. Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildungschancen von benachteiligten Jugendlichen,
  5. durch das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz,
  6. Förderung von Informations- und Beratungsleistungen durch Weiterbildungsverbünde,
  7. Förderung der außerbetrieblichen Ausbildung,
  8. Förderung von Maßnahmen zur Integration von Jugendlichen aus Migrantenfamilien in das duale Ausbildungssystem.

§ 8 Existenzgründungen und Betriebsübernahmen

(1) Das Land kann Existenzgründungen und Betriebsübernahmen im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes und darüber hinaus gemeinsam mit den Wirtschaftsverbänden und Kammern Informationsvermittlungen über Förderprogramme von öffentlichen und privaten Stellen sowie über steuerliche Erleichterungen bei Neugründungen von Betrieben und Betriebsübernahmen unterstützen. Bei der Förderung von Existenzgründungen müssen die besondere Situation und die spezifischen Problemlagen von Frauen Berücksichtigung finden.

(2) Das Land kann die Kommunen beim Aufbau einer wirtschaftsnahen Infrastruktur durch geeignete Instrumente unterstützen, für eine befristete Zeitdauer Starthilfen, beispielsweise für die Schaffung von Gewerbegebieten, Existenzgründungen oder die Einrichtung von Technologie- und Innovationszentren gewähren.

§ 9 Kredite und Bürgschaften

(1) Das Land bzw. die öffentlichen Förderinstitutionen können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und bestehenden Richtlinien durch Kredite, Beteiligungen oder Bürgschaften, insbesondere zur Sicherung und Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen beitragen.

(2) Die Fördermaßnahmen werden unter Rückforderungsvorbehalt gestellt. Mittel können zurückgefordert werden, falls diese nicht für Maßnahmen verwendet werden, die eine dauerhafte Investition in Schleswig-Holstein beinhalten.

§ 10 Wirtschaftsnahe Forschung und Entwicklung sowie Technologie-Transfer

(1) Das Land trägt mit einer an die sich wandelnden Bedürfnisse der Wirtschaft angepassten Strategie und dem Einsatz entsprechender Instrumente der Technologie- und Innovationsförderung Rechnung.

(2) Das Land kann die Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 an die Bedingung knüpfen, dass die Ergebnisse von Untersuchungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

§ 11 Kooperationen

Das Land kann Kooperationen zwischen den Unternehmen und den Hochschulen im Lande mit dem Ziel fördern, technologisches Knowhow schneller in die kleinen und mittleren Betriebe zu vermitteln sowie andererseits mittelständische Partner zur Herstellung von an den Hochschulen neu entwickelten Produkten und Technologien zu finden. Zu den förderungswürdigen Kooperationen gehören auch die Durchführung und die Auswertung von Betriebsvergleichen.

§ 12 Unterstützung von Außenwirtschaftsbeziehungen und Teilnahmen an internationalen Messen

Das Land kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes die Teilnahme von mittelständischen Unternehmen an internationalen Ausstellungen und Messen fördern, auch durch einzelbetriebliche Maßnahmen zur Mobilisierung eines vorhandenen Exportpotenzials.

§ 13 Bekämpfung der Schwarzarbeit

Da die Schwarzarbeit insbesondere der mittelständischen Wirtschaft schadet, bekämpfen das Land, die Kreise und die Gemeinden die Schwarzarbeit durch geeignete Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787).

§ 14 Beteiligung an öffentlichen Aufträgen

(1) Öffentliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltliche schriftliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die von öffentlichen Auftraggebern mit Auftragnehmern des privaten Rechts geschlossen werden, soweit dies nicht im Bundesauftrag geschieht.

(2) Öffentliche Auftraggeber sind:

  1. Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen,
  2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
  3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
  4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, wenn Auftraggeber, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben. Ein beherrschender Einfluss wird ausgeübt, wenn Auftraggeber, die unter die Nummern 1 bis 3 fallen
    1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen oder
    2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
    3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.

(3) Bei öffentlichen Aufträgen sind

  1. die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), Teil A, in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100 a vom 30. Mai 2006), und Teil B, in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178 a vom 23. September 2003),
  2. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil A, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94 a vom 18. Mai 2006), und Teil B, in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2006 (BAnz. Nr. 196 vom 18. Oktober 2006) sowie
  3. das Schleswig-Holsteinische Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen (Tariftreuegesetz) vom 7. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 283), geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 363), im Rahmen des dort in § 2 bezeichneten Anwendungsbereichs anzuwenden. Die in Satz 1 genannten VOL und VOB sind bei deren Änderungen oder Neufassungen in der Fassung anzuwenden, die das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein für verbindlich erklärt hat. Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen.

(4) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten,

  1. bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist,
  2. Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
  3. bei der Vergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Liefer- und Dienstleistungen die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), jeweils in der gemäß Absatz 3 vorgeschriebenen Fassung, zum Vertragsbestandteil zu machen,
  4. den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.

(5) Der öffentliche Auftraggeber hat zur Sicherung der Transparenz und Korruptionsbekämpfung Kontrollmechanismen im förmlichen Vergabeverfahren von Bauleistungen vorzusehen, um insbesondere nachträgliche Angebotsmanipulationen zu verhindern. Er hat hierfür

  1. durch interne organisatorische Maßnahmen eine unabhängige rechnerische Prüfung der Angebote sicherzustellen oder
  2. vom Bieter die Beifügung einer selbst gefertigten Kopie des Angebotes einschließlich eventueller Nebenangebote (Zweitausfertigung) zu verlangen. Die Zweitausfertigung ist dem Angebot gesondert verschlossen beizufügen. Sie dient als Prüfungsunterlage in Zweifelsfällen.

Sofern der öffentliche Auftraggeber mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Beifügung einer Zweitausfertigung nach Satz 2 Nummer 2 verlangt hat, ist das Angebot sowohl bei Nichtabgabe der Zweitausfertigung bis zum Ablauf der Angebotsfrist als auch bei Abweichungen zur Erstausfertigung von der Wertung auszuschließen.

(6) Der öffentliche Auftraggeber informiert bei der Vergabe von Bauleistungen nach Öffentlicher oder Beschränkter Ausschreibung auch unterhalb der in § 2 Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), geändert durch Artikel 272 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), genannten Schwellenwerte, jedoch nicht unterhalb eines Auftragswertes von 10.000 Euro netto, die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er sendet diese Information in Textform spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsschluss an die Bieter ab.

(7) Für Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 6 gilt § 100 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I 2546), zuletzt geändert durch Artikel 98 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), entsprechend.

Abschnitt III
Ausführungs- und Schlussbestimmungen

§ 15 Verordnungsermächtigung

Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. einzelne öffentliche Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 von der Anwendung einzelner Abschnitte der VOL/a und der VOB/a auszunehmen,
  2. abweichende Regelungen von den nach § 14 Abs. 3 anzuwendenden VOL/a und VOB/a zu treffen,
  3. Wertgrenzen zu bestimmen, unterhalb derer bei der Anwendung der VOL/a und der VOB/a eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig ist,
  4. Einzelheiten über bei Entscheidungen im Vergabeverfahren von der Mitwirkung auszuschließende Personen zu regeln.

§ 16 Mittelstandsbericht

Die Landesregierung berichtet dem Parlament einmal jährlich im Rahmen des Jahreswirtschaftsberichtes über die Situation der mittelständischen Wirtschaft, über die getroffenen Fördermaßnahmen und Entwicklungschancen sowie über das Ausschreibungs- und Vergabewesen auf Landesebene.

§ 17 Übergangsbestimmung

Auf die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenen Vergabeverfahren finden die bis dahin geltenden Vorschriften weiter Anwendung.

§ 18 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Mittelstandsförderungsgesetz vom 27. Juli 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 192), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) außer Kraft.

1) Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galt, beendet. (Art. 2 des Gesetzes vom 15.05.2004, GVOBl. S. 142)

ENDE

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