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SHVgVO - Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung
Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
- Schleswig-Holstein -
Vom 1. April 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 11.04.2019 S. 72; 21.11.2023 S. 620 23; 05.05.2026 Nr. 45 26)
GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 7220-4-2
Aufgrund des § 5 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein (VGSH) vom 8. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 40) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung 23 26
(1) Diese Verordnung regelt die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Baukonzessionen einzuhaltenden Verfahren nebst Ausnahmen und Wertgrenzen, soweit der geschätzte Auftragswert die jeweiligen EU-Schwellenwerte nicht erreicht oder überschreitet. Die Verordnung gilt auch für Lose, auf die der öffentliche Auftraggeber die Regelung von § 3 Absatz 9 der Vergabeverordnung ( VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39), anwendet.
(2) Auch im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind im Falle der Binnenmarktrelevanz 1 die Grundsätze des EU-Primärrechts zu beachten.
§ 2 Schätzung der Auftragswerte, Begriffsbestimmungen 23 26
(1) Die Schätzung der Auftragswerte erfolgt entsprechend § 3 VgV.
(2) Auftragswert im Sinne dieser Verordnung ist der nach Absatz 1 geschätzte voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer.
(3) Ein Einzelauftragswert im Sinne dieser Verordnung ist der geschätzte voraussichtliche Wert ohne Umsatzsteuer für jeweils ein Fachlos.
(4) Ein Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. Eine Bekanntmachung im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 und des § 4 Absatz 5 Nummer 1 ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
(5) Auftraggeber können Bieterlisten führen, insbesondere um bei Beschränkten Ausschreibungen, Freihändigen Vergaben, Verhandlungsvergaben und Direktaufträgen geeignete Bieter auszuwählen und dem Wechselgebot Rechnung zu tragen. Bieterlisten nach Satz 1 müssen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geführt werden sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz einhalten. Auftraggeber können auch Bieterlisten von Präqualifizierungssystemen nutzen.
§ 3 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 23 26
(1) Öffentliche Auftraggeber nach § 1 Absatz 1 VGSH haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB die Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO) vom 2. Februar 2017 (BAnz AT vom 7. Februar, ber. 8 Februar 2017) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 VGSH anzuwenden, bis eine andere Fassung nach § 3 Absatz 2 VGSH für verbindlich erklärt wird.
(2) Es gelten folgende Ausnahmen von der UVgO:
(Stand: 18.05.2026)
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