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Regelwerk; Allgemeines Wirtschaft

Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Saarlandes
- Saarland -

Vom 9. Juli 2020
(Amtsbl. Nr. 44 vom 30.07.2020 S. 702)


Aufgrund des § 10a Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Saarland, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2019 (Amtsbl. I S. 653), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung nicht anzuwenden auf Rechnungsdaten, die nach § 6 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 4. April 2001 (Amtsbl. S. 1182), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung, als STRENG GEHEIM, GEHEIM, VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind.

(3) Wenn bei Beschaffungen im Ausland der Rechnungssteller nicht über die erforderlichen technischen Möglichkeiten zur Ausstellung und zur Übermittlung elektronischer Rechnungen verfügt, so ist das Verfahren vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

(2) Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne von Absatz 1, wenn

  1. es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und
  2. das Format die automatische und elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht.

(3) Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne von Absatz 4 ausstellen und übermitteln.

(4) Rechnungsempfänger sind alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Rechtsverordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(5) Rechnungssender sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.

§ 3 Verbindlichkeit der elektronischen Form

(1) Rechnungssteller müssen elektronische Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 bis 3 ausstellen und übermitteln. Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.

(2) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Bar- und Sofortzahlungen mit schuldbefreiender Wirkung.(Gültig bis 31.12.2034 Sie gilt ebenfalls nicht für Rechnungen, die nach Erfüllung eines Auftrags bis zu einem Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer gestellt werden.)

(3) Rechnungsempfänger sind zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen verpflichtet, die nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 bis 3 ausgestellt und übermittelt werden. Dies gilt auch für elektronische Rechnungen aus Vergaben, für die gemäß § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung die Vergabekammer des Bundes zuständig ist.

§ 4 Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung

(1) Für die Ausstellung elektronischer Rechnungen haben Rechnungssteller und Rechnungssender grundsätzlich den Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10. Oktober 2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. EU Nr. L 133 vom 6. Mai 2014, S. 1) bei öffentlichen Aufträgen entspricht.

(2) Rechnungsempfänger haben mindestens den Empfang elektronischer Rechnungen per E-Mail sicherzustellen. Sie können weitere Übermittlungswege einrichten. Sofern ein Webservice für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen angeboten wird, ist dieser über die PEPPOL-Infrastruktur anzubieten.

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