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ThürBetdokLobregG - Thüringer Beteiligtendokumentations- und Lobbyregistergesetz
Gesetz über die Beteiligtentransparenzdokumentation und das Lobbyregister beim Landtag
- Thüringen -
§ 1 Einrichtung einer Beteiligtentransparenzdokumentation und eines Lobbyregisters beim Landtag
(1) Beim Landtag wird eine öffentliche Liste der beim Landtag an Gesetzgebungsverfahren beteiligten natürlichen und juristischen Personen und von deren Organen und Vertretern eingerichtet (Beteiligtentransparenzdokumentation). Die Beteiligtentransparenzdokumentation ist im Verantwortungsbereich des Landtagsvorstands (Landtagspräsident und Vizepräsidenten) angesiedelt. In die Beteiligtentransparenzdokumentation sind Informationen zur Identität dieser natürlichen und juristischen Personen sowie zur Art und Weise ihrer Beteiligung bezogen auf die einzelnen parlamentarischen Verfahren aufzunehmen und die schriftlichen Beiträge, insbesondere Stellungnahmen und Gutachten, eingeschlossen der Landtagsdrucksache, dem Gesetzentwurf beizufügen.
(2) Die Beteiligtentransparenzdokumentation ist öffentlich zugänglich auf den Internetseiten des Landtags einzustellen und so auszugestalten, dass sie auch im Rahmen des Online-Diskussionsforums und der Parlamentsdokumentation des Landtags möglichst benutzerfreundlich zugänglich ist. Auf schriftliche Anfrage ist daran interessierten Personen auch eine ausgedruckte aktuelle Fassung der Beteiligtentransparenzdokumentation zuzusenden. Die Beteiligtentransparenzdokumentation ist unverzüglich zu aktualisieren, sobald neue Informationen vorliegen. Bei der Führung der Dokumentation sind Vollständigkeit und Aktualität sicherzustellen.
(3) Beim Landtag wird ferner ein öffentliches Verzeichnis der Interessenvertretung (Lobbyregister) gemäß den Vorgaben nach §§ 2 und 3 eingerichtet. Das Lobbyregister ist im Verantwortungsbereich des Landtagsvorstands angesiedelt. In das Register sind nach § 4 Abs. 1 und 2 Informationen vollständig aufzunehmen.
(4) Das Lobbyregister ist benutzerfreundlich und barrierefrei auszugestalten, sowie auf den Internetseiten des Landtags maschinenlesbar und durchsuchbar zu veröffentlichen. Eine Verknüpfung mit der vorhandenen Beteiligtentransparenzdokumentation, der Parlamentsdokumentation und dem Online-Diskussionsforum ist herzustellen. Dabei sind die dafür geltenden Gestaltungsvorschriften, insbesondere DIN-Normen, umzusetzen. Auf schriftliche Anfrage ist Personen mit berechtigtem Interesse auch eine ausgedruckte aktuelle Fassung des Lobbyregisters zuzusenden. Das Register ist unverzüglich zu aktualisieren, sobald neue Informationen vorliegen. Bei der Führung des Registers sind Vollständigkeit und Aktualität sicherzustellen.
§ 2 Anwendungsbereich der Dokumentation und des Registers
(1) Beteiligt sich eine natürliche oder juristische Person (Beteiligte) mit inhaltlichen Beiträgen, insbesondere Stellungnahmen, an einem bestimmten Gesetzgebungsverfahren, erfolgt die Dokumentation durch den Landtag in der Beteiligtentransparenzdokumentation von Amts wegen. Von Amts wegen einzutragen sind durch den Landtag auch die Beteiligten im Sinne der §§ 3 und 4, die an der Erarbeitung von parlamentarischen Vorhaben, insbesondere Gesetzentwürfen der Landesregierung, schriftlich mitwirken oder durch schriftliche Beiträge die Anregungen zu den jeweiligen Beiträgen gegeben haben.
(2) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht die Regelungen für die Beteiligtentransparenzdokumentation anwendbar sind, mit Bezug auf das Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber den Organen, Gliederungen, Mitgliedern, Fraktionen oder Parlamentarischen Gruppen des Landtags sowie für die Interessenvertretungen gegenüber der Landesregierung und der ihr zugeordneten obersten Landesbehörden.
(3) Die Regelungen für die Interessenvertretung gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern, Fraktionen oder Parlamentarischen Gruppen des Landtags gelten ebenfalls für Kontakte zu deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Regelungen für die Landesregierung und der ihr zugeordneten obersten Landesbehörden gelten ebenfalls für die Staatssekretäre, Abteilungsleiter und Behördenleiter.
(4) Interessenvertretung ist jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Gliederungen, Mitglieder, Fraktionen oder Parlamentarischen Gruppen des Landtags oder zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Landesregierung und der ihr zugeordneten obersten Landesbehörden, indem ein inhaltlicher Beitrag in Form von Informationen, Stellungnahmen, Gutachten oder Vorschlägen übermittelt wird oder durch eine zweckentsprechende Kontaktaufnahme Anregungen zu den jeweiligen Beiträgen gegeben werden, die inhaltliche Bezüge aufweisen und zwar
(Stand: 19.03.2025)
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