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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Stärkung der Demokratie durch Herstellung von umfassender Transparenz in der Politik
- Thüringen -
Vom 18. Juli 2024
(GVBl. Nr. 19 vom 31.07.2024 S. 373)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ThürBetdokLobregG - Thüringer Beteiligtendokumentations- und Lobbyregistergesetz
Gesetz über die Beteiligtentransparenzdokumentation und das Lobbyregister beim Landtag
Artikel 2
Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes
Die §§ 42 bis 42 h des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 2. November 2021 (GVBl. 2021, S. 845) geändert worden ist, erhalten folgende Fassung:
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| " § 42 Ausübung des Mandats
(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten des Landtags. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig. Die entgeltliche Tätigkeit als Interessenvertretung für einen Dritten im Landtag oder gegenüber der Landesregierung ist neben dem Mandat unzulässig. (2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Abgeordneter des Landtags keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung für eine Vortragstätigkeit oder ohne angemessene Gegenleistung des Abgeordneten des Landtags gewährt wird. Unberührt bleibt die Entgegennahme von geldwerten Zuwendungen unter den Voraussetzungen des § 42 d. Die Entgegennahme von Geldspenden, die bei der oder dem Abgeordneten verbleiben, ist unzulässig. (3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen, Spenden oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Landeshaushalt zuzuführen. Der Präsident des Landtags macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Landtag nicht berührt. Das Nähere ergibt sich aus § 42h Abs. 5. Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der §§ 42 bis 42 f anzuzeigen und zu veröffentlichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten, Spenden oder Einkünfte nicht angezeigt, kann der Vorstand des Landtags ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Grundentschädigung festsetzen. Der Präsident des Landtags macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 45 bleibt unberührt. Das Nähere ergibt sich aus § 42h Abs. 4. § 42a Anzeigepflichten (1) Ein Abgeordneter ist verpflichtet, dem Präsidenten des Landtags aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag schriftlich anzuzeigen:
(2) Ein Abgeordneter ist zusätzlich verpflichtet, dem Präsidenten des Landtags schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden beziehungsweise wirksam sind, anzuzeigen:
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(Stand: 19.03.2025)
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