Regelwerk Allgemeines Wirtschaft

Übereinkommen vom 26.07.1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Vom 10. September 1998
(BGBl. II Nr. 37 vom 21.09.1998 S. 2324)



Hinweis: s.a. RL (EU) 2017/1371 Gültig

Die Hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 1995, in dem Wunsch sicherzustellen, daß ihre Strafrechtsvorschriften in wirksamer Weise zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beitragen,

in Anbetracht der Tatsache, daß der Betrug im Zusammenhang mit den Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften in vielen Fällen grenzüberschreitende Formen annimmt und häufig von kriminellen Organisationen begangen wird,

in der Überzeugung, daß der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften es erfordert, betrügerische Handlungen zum Nachteil dieser Interessen strafrechtlich zu verfolgen und zu diesem Zweck eine einheitliche Definition festzulegen,

überzeugt von der Notwendigkeit, derartige Handlungen als Straftaten zu umschreiben und durch wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen - unbeschadet der Verhängung andersartiger Sanktionen in geeigneten Fällen - ahnden zu können und zumindest in schweren Fällen mit Freiheitsstrafen zu bedrohen, die zu einer Auslieferung führen können,

in Anerkennung der Tatsache, daß Unternehmen in allen von den Europäischen Gemeinschaften finanzierten Bereichen eine wichtige Rolle spielen und daß die Entscheidungsträger in den Unternehmen in geeigneten Fällen nicht ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit entgehen sollten,

entschlossen, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam dadurch zu bekämpfen, daß Verpflichtungen betreffend Gerichtsbarkeit, Auslieferung und wechselseitige Zusammenarbeit eingegangen werden -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfaßt der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

  1. im Zusammenhang mit Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
  2. im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um Absatz 1 so in sein innerstaatliches Recht umzusetzen, daß die von ihm erfaßten Handlungen als Straftaten umschrieben werden.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 ergreift jeder Mitgliedstaat ferner die erforderlichen Maßnahmen, damit die vorsätzliche Herstellung oder Bereitstellung falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der in Absatz 1 erwähnten Folge als Straftat umschrieben wird, sofern sie nicht bereits entweder als selbständige Straftat oder als Beteiligung am Betrug im Sinne von Absatz 1, als Anstiftung dazu oder als Versuch eines solchen Betrugs strafbar ist.

(4) Der vorsätzliche Charakter einer Handlung oder Unterlassung im Sinne der Absätze 1 und 3 kann aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden.

Artikel 2 Sanktionen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, daß die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an den Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Betrugsfällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können; als schwerer Betrug gilt jeder Betrug, der einen in jedem Mitgliedstaat festzusetzenden Mindestbetrag zum Gegenstand hat. Dieser Mindestbetrag darf 50.000 ECU nicht überschreiten.

(2) Jedoch kann ein Mitgliedstaat in minderschweren Betrugsfällen, die einen Gesamtbetrag von weniger als 4000 ECU zum Gegenstand haben und bei denen gemäß seinen Rechtsvorschriften keine besonderen erschwerenden Umstände vorliegen, Sanktionen einer anderen Rechtsnatur als die in Absatz 1 vorgesehenen Strafen vorsehen.

(3) Der Rat kann den in Absatz 2 vorgesehenen Betrag einstimmig ändern.

Artikel 3 Strafrechtliche Verantwortung der Untemehmensleiter

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