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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

(ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S. 29, ber. L 350 S. 50)



Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates ID 252414

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Neufassung -Ersetzt Übereinkommen

Ergänzende Informationen
s.a. Übereinkommen ... über den Schutz der finanziellen Interessen der EG - (BGBl. II Nr. 37 vom 21.09.1998 S. 2324)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Schutz der finanziellen Interessen der Union erstreckt sich nicht nur auf die Verwaltung von Haushaltsmitteln, sondern auch auf sämtliche Maßnahmen, die die Vermögenswerte der Union beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen oder die Vermögenswerte der Mitgliedstaaten, soweit diese Maßnahmen für die Unionspolitiken von Belang sind.

(2) Mit dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 3 einschließlich der dazugehörigen Protokolle vom 27. September 1996 4, 29. November 1996 5 und 19. Juni 1997 6 (im Folgenden " Übereinkommen") werden Mindestvorschriften zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen in Bezug auf Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union festgelegt. Das Übereinkommen wurde von den Mitgliedstaaten erarbeitet, die darin feststellten, dass Betrug zum Nachteil der Einnahmen und Ausgaben der Union in vielen Fällen nicht auf ein einzelnes Land beschränkt ist und oft von Netzwerken der organisierten Kriminalität begangen wird. Auf Grund dessen wurde in dem Übereinkommen bereits anerkannt, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union eine strafrechtliche Verfolgung von gegen diese Interessen gerichteten betrügerischen Handlungen erfordert. Parallel dazu wurde die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates 7 angenommen. In der genannten Verordnung wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht getroffen, während gleichzeitig auf sektorbezogene Regelungen in diesem Bereich, betrügerische Praktiken im Sinne des Übereinkommens und die Anwendung des Strafrechts und der Strafverfahren der Mitgliedstaaten hingewiesen wird.

(3) Die Unionspolitik im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union war bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen wie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95. Um die Umsetzung der Unionspolitik in diesem Bereich sicherzustellen, ist es von größter Wichtigkeit, die Angleichung des Strafrechts in den Mitgliedstaaten fortzusetzen, indem der verwaltungs- und zivilrechtliche Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen schwerste Formen betrugsähnlichen Verhaltens in diesem Bereich ergänzt wird; dabei sollten Widersprüche sowohl innerhalb dieser Rechtsbereiche als auch zwischen ihnen vermieden werden.

(4) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union bedarf es einer gemeinsamen Definition des Betrugs im Sinne des Geltungsbereichs dieser Richtlinie, die sämtliche betrügerischen Handlungen zu Lasten der Einnahmen- oder der Ausgabenseite und der Vermögenswerte des Gesamthaushalts der Europäischen Union (im Folgenden "Unionshaushalt") umfassen sollte, einschließlich Finanzoperationen wie Anleihe- und Darlehenstätigkeiten. Der Begriff der gegen das mit der Richtlinie 2006/112/EG 8

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