Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft - EU Bund

Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2026/1021 vom 11.05.2026)


Neufassung -Ersetzt Beschl. 2003/568/JI und Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung

Archiv: 2003; 1998

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 83 Absätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Korruption ist nach wie vor ein bedeutendes Problem auf Ebene der Union, das die Stabilität und Sicherheit der Gesellschaften bedroht, da sie unter anderem organisierte Kriminalität und andere schwere Straftaten ermöglicht. Korruption schwächt die demokratischen Institutionen und die universellen Werte, auf die sich die Union gründet, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie, die Gleichheit und den Schutz der Grundrechte. Sie gefährdet die Entwicklung, den Wohlstand sowie die Nachhaltigkeit und Inklusivität unserer Volkswirtschaften. Die Bekämpfung von Korruption ist unerlässlich, um die Qualität der Demokratie zu stärken und die vollständige Verwirklichung der Rechtsstaatlichkeit zu erreichen. Um Korruption wirksam zu verhüten und zu bekämpfen, bedarf es eines umfassenden und multidisziplinären Ansatzes. Zweck dieser Richtlinie ist die strafrechtliche Bekämpfung der Korruption, um eine bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen.

(2) Im Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates 4 wird die strafrechtliche Ahndung der Bestechung im privaten Sektor geregelt. Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind 5 (im Folgenden "Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind"), befasst sich mit bestimmten Korruptionshandlungen, an denen Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten im Allgemeinen beteiligt sind. Diese Instrumente sind jedoch nicht umfassend genug, und die derzeitige strafrechtliche Ahndung der Korruption ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, was ein kohärentes und wirksames Vorgehen in der Union behindert. Lücken bei der Durchsetzung und Hindernisse bei der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten sind ebenfalls zutage getreten. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Bestimmungen dieser Instrumente zu ändern und auszuweiten. Da die vorzunehmenden Änderungen aufgrund ihrer Anzahl und ihrer Art erheblich sind, sollten beide Instrumente aus Gründen der Klarheit für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden.

(3) Der bestehende Rechtsrahmen sollte aktualisiert und gestärkt werden, um eine wirksame Korruptionsbekämpfung in der gesamten Union zu erleichtern. Diese Richtlinie zielt darauf ab, Korruptionsdelikte, die vorsätzlich begangen werden, unter Strafe zu stellen. Vorsatz und Wissen können aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden. Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere Vorschriften für Korruptionsdelikte einzuführen oder beizubehalten. Diese Richtlinie stützt sich auf den bestehenden Rechtsrahmen und sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie die derzeitigen nationalen Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung schwächen soll.

(4) Korruption ist eine grenzüberschreitende Erscheinung, von der alle Gesellschaften und Wirtschaftssysteme betroffen sind. Die auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene getroffenen Maßnahmen sollten dieser internationalen Dimension Rechnung tragen. Bei den Maßnahmen der Union sollte die Arbeit der Gruppe der Staaten gegen Korruption des Europarats (GRECO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) berücksichtigt werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.06.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion