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Regelwerk

SatDSiGebV - Gebührenverordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz

Vom 16. Juni 2010
(BGBl. I Nr. 33 vom 25.06.2010 S. 807; 07.08.2013 S. 3154 13, 13a; 18.07.2016 S. 1666 16 *)
Gl.-Nr.: 700-6-2



*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

wird zum 01.10.2021 aufgehoben

Auf Grund des § 26 Satz 2, 3 und 4 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Gebührenerhebung 13

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der nach § 24 des Satellitendatensicherheitsgesetzes zuständigen Behörde werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Gebührenverzeichnis Anlage
(zu § 1)


  Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
1 Genehmigung des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems    
1.1 Neugenehmigung § 3 Abs. 1 SatDSiG 26.500
1.2 Änderung einer bestehenden Genehmigung auf Antrag § 3 Abs. 1 SatDSiG 890 bis 8.850
1.3 Neugenehmigung für Inhaber einer Betreibergenehmigung nach § 3 Abs. 1 SatDSiG (Genehmigung für zusätzlichen Satelliten desselben Betreibers) § 3 Abs. 1 SatDSiG 13.300
2 Feststellung des Nichtvorliegens der Hochwertigkeit § 3 Abs. 4 SatDSiG 890
3 Erlaubnis der Übertragung des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems § 10 Abs. 2 SatDSiG 13.300
4 Zulassung als Datenanbieter    
4.1 Neuzulassung § 11 Abs. 1 SatDSiG 17.700
4.2 Änderung einer bestehenden Zulassung auf Antrag § 11 Abs. 1 SatDSiG 890 bis 8.850
5 Erlaubnis nach § 19 SatDSiG § 19 Abs. 1 SatDSiG  
5.1 Einzelner Datensatz (m Sinne einer Einzelszene)   54
5.2 Zielgebiet bis zu 100 km x 100 km   200
5.3 Zielgebiet bis zu 200 km x 200 km   570
5.4 Zielgebiet bis zu 300 km x 300 km   1.040
5.5 Zielgebiet bis zu 400 km x 400 km   1.600
5.6 Zielgebiet bis zu 500 km x 500 km   2.240
5.7 Zielgebiet bis zu 600 km x 600 km   2.940
5.8 Zielgebiet bis zu 700 km x 700 km   3.705
5.9 Zielgebiet bis zu 800 km x 800 km   4.525
5.10 Zielgebiet bis zu 900 km x 900 km   5.400
5.11 Zielgebiet bis zu 1.000 km x 1.000 km   6.325
5.12 Zielgebiete größer als 1.000 x 1.000 km   Eine Gebühr nach 5.11 zuzüglich 4 Euro für jede weiteren 1.000 km2, um die die Fläche des Zielgebiets die Fläche nach 5.11 überschreitet.
6 Erteilung einer Sammelerlaubnis    
6.1 Vorschaubilder mit vermindertem Informationsgehalt oder Metadaten § 20 Nr. 1 SatDSiG 440
6.2 Sensitive Anfragen für eine unbestimmte Anzahl von Daten § 20 Nr. 2 SatDSiG Gebühr abhängig von der Größe des Zielgebietes und der Frist, für welche die Erlaubnis erteilt wird:

Einfache Gebühr nach Nr. 5 zuzüglich einer halben Gebühr nach Nr. 5 für jeden Monat der Frist


ENDE

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