Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

SatDSiG - Satellitendatensicherheitsgesetz
Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

Vom 23. November 2007
(BGBl. Nr. 58 vom 28.11.2007 S. 2590; 25.07.2013 S. 2749 13; 07.08.2013 S. 3154 13a./ 13b; 31.08.2015 S. 1474 15; 18.07.2016 S. 1666 16; 23.12.2016 S. 3346 16b; 29.03.2017 S. 626 17; 19.06.2020 S. 1328 20; 10.07.2020 S.1637 20a; 19.04.2021 S. 771 21a i.K.)
Gl.-Nr.: 700-6



Siehe Fn. *

Teil 1
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. für den Betrieb von hochwertigen Erdfernerkundungssystemen
    1. durch deutsche Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts,
    2. durch ausländische juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Verwaltungssitz im Bundesgebiet haben, oder
    3. soweit das unveränderbare Absetzen der Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbitalsystems vom Bundesgebiet aus erfolgt;
  2. für den Umgang mit den Daten, die von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem nach Nummer 1 erzeugt worden sind, bis zu deren Verbreiten
    1. durch deutsche Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts,
    2. durch ausländische juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Verwaltungssitz im Bundesgebiet haben, oder
    3. soweit das Verbreiten der Daten vom Bundesgebiet aus erfolgt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Betrieb hochwertiger Erdfernerkundungssysteme durch eine staatliche Stelle mit militärischen oder nachrichtendienstlichen Aufgaben, soweit die Kenntnisnahme der erzeugten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Von der Anwendung des Gesetzes ist abzusehen, wenn der Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erlaubt ist und diese Rechtsvorschriften den Regelungen und Schutzinteressen dieses Gesetzes vergleichbar sind. Die zuständige Behörde kann von der Anwendung des Gesetzes absehen, soweit die Rechtsvorschriften eines Drittstaates die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen und eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen dem Drittstaat und der Bundesrepublik Deutschland besteht, in der die Vergleichbarkeit der Regelungen und Schutzinteressen festgestellt ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen 15

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

  1. ist Betreiber:
    wer das Erdfernerkundungssystem in eigener Verantwortung steuert;
  2. sind Daten:
    Signale eines Sensors oder mehrerer Sensoren eines Orbital- oder Transportsystems und alle daraus abgeleiteten Produkte, unabhängig vom Grad ihrer Verarbeitung und der Art ihrer Speicherung oder Darstellung; Datum im Sinne des § 27 ist jede Einzelangabe;
  3. ist Datenanbieter:
    wer Daten, die von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugt worden sind, verbreitet;
  4. ist ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem:
    ein raumgestütztes Transport- oder Orbitalsystem, einschließlich des Bodensegments, mit dem Daten über die Erde erzeugt werden, soweit dessen Sensor oder Sensoren selbst oder in Kombination mit einem oder mehreren anderen Sensoren technisch in der Lage ist, Daten mit besonders hohem Informationsgehalt im Sinne von Absatz 2 zu erzeugen;
  5. ist ein Sensor:
    ein Teil eines raumgestützten Erdfernerkundungssystems, das elektromagnetische Wellen aller Spektralbereiche oder gravimetrische Felder aufzeichnet;
  6. ist Verbreiten:
    das Inverkehrbringen oder das Zugänglichmachen der Daten für Dritte.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen Daten einen besonders hohen Informationsgehalt haben. Der Informationsgehalt ist dabei zu bestimmen nach

  1. der geometrischen Auflösung,
  2. der spektralen Abdeckung,
  3. der Zahl der Spektralkanäle und der spektralen Auflösung,
  4. der radiometrischen Auflösung und
  5. der zeitlichen Auflösung.

Bei Mikrowellen- oder Radarsensoren ist der Informationsgehalt auch zu bestimmen nach

  1. den Polarisationsmerkmalen und
  2. der Phasengeschichte.

Die Bestimmungen berücksichtigen die möglichen Auswirkungen, die ein Verbreiten von Daten mit besonders hohem Informationsgehalt auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hat.

Teil 2
Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems

§ 3 Genehmigung

(1) Der Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bedarf der Genehmigung.

(2) Nachträgliche Änderungen der Genehmigung sind zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen im Falle nachträglich eingetretener Tatsachen oder einer geänderten Rechtsvorschrift sicherzustellen.

(3) Anforderungen anderer Gesetze an den Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bleiben unberührt. Die Genehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

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