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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts

Vom 19. April 2021
(BGBl. I Nr. 17 vom 21.04.2021 S. 771; ber. 16.02.2022 S. 214)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des BND-Gesetzes

Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Abschnitts 1 werden die Wörter "des Bundesnachrichtendienstes" gestrichen.

2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "nach den §§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" durch die Wörter "nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63" ersetzt.

3. § 3 Absatz 3

(3) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

wird aufgehoben.

4. § 4 Satz 4 wird aufgehoben.
(Red. Anm.: Diese Änderung wurde nicht durchgeführt, da der § 4 neu gefasst wurde. Siehe =>)

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "die Mittel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes" durch die Wörter "nachrichtendienstliche Mittel" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Die §§ 9, 9a und 9b" durch die Wörter " § 8 Absatz 2 und die §§ 9, 9a und 9b" ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

" § 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt."

6. In der Überschrift des Abschnitts 2 werden die Wörter "Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung" durch die Wörter "Weiterverarbeitung von Daten" ersetzt.

7. Die §§ 6 bis 18

§ 6 Voraussetzungen für die Verarbeitung von Daten

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Inland aus mit technischen Mitteln Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen, über die Telekommunikation von Ausländern im Ausland erfolgt (Telekommunikationsnetze), verarbeiten (Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung), wenn diese Daten erforderlich sind, um

  1. frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erkennen und diesen begegnen zu können,
  2. die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren oder
  3. sonstige Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung über Vorgänge zu gewinnen, die in Bezug auf Art und Umfang durch das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestimmt werden.

Die Datenerhebung darf nur aus denjenigen Telekommunikationsnetzen erfolgen, die das Bundeskanzleramt zuvor durch Anordnung bestimmt hat.

(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhebung von Inhaltsdaten im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Suchbegriffen durchführen. Diese müssen für die Aufklärung von Sachverhalten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt und geeignet sein und ihre Verwendung muss im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.

(3) Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern führen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies erforderlich ist,

  1. um Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes zu erkennen und zu begegnen oder
  2. um Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu gewinnen, soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gesammelt werden sollen, die von besonderer Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind.

Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern führen, dürfen darüber hinaus verwendet werden, wenn dies erforderlich ist zur Erkennung und Begegnung von Straftaten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes.

(4) Eine Erhebung von Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ist unzulässig.

(5) Eine Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zwecke der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.

(6) Verkehrsdaten werden höchstens sechs Monate gespeichert. Die §§ 19 und 20 bleiben im Übrigen unberührt.

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