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Regelwerk, Allgemeines

BNDG - BND-Gesetz
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

Vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954, 2979; 20.04.1994 S. 867; 18.05.2001 S. 904; 26.06.2001 S. 1254; 09.01.2002 S. 361; 16.08.2002 S. 3202; 21.06.2005 S. 1818; 22.12.2006 S. 3409; 05.01.2007 S. 2 07a; 31.07.2009 S. 2499 09; 07.12.2011 S. 2576 11; 20.06.2013 S. 1602 13; 17.11.2015 S. 1938 15; 26.07.2016 S. 1818 16; 23.12.2016 S. 3346 16a; 10.03.2017 S. 410 17; 30.07.2017 S. 2097 17a; 19.06.2020 S. 1328 20; 30.03.2021 S. 448 21; 19.04.2021 S. 771 21a .; 23.06.2021 S. 1858 21b; 23.06.2021 S. 1982 21c; 05.07.2021 S. 2274 21d; 22.12.2023 Nr. 410 23)
Gl.-Nr.: 12-6


(Red. Anm.: Das BNDG wurde neu dargestellt, da die Änderung vom 21.04.2021 S. 771 Artikel 1 sehr umfangreich war, diese ist gültig ab dem ab dem 01.01.2022; Siehe vorheriger Stand =>)
(Entscheidung BVerfG vom 27.05.2020 siehe =>)

Abschnitt 1 16a
Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes

§ 1 Organisation und Aufgaben 16a 17a 21a 23

(1) Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes. Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht angegliedert werden.

(2) Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis 63.

§ 2 Befugnisse 17a 23

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen,

  1. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,
  2. für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind oder tätig werden sollen,
  3. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge und
  4. über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen sind und für ihre Erhebung keine andere Behörde zuständig ist.

Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.

(1a) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner Einrichtungen und seiner Quellen Legenden einsetzen sowie die hierfür erforderlichen Tarnmittel herstellen und nutzen.

(1b) Der Bundesnachrichtendienst darf eine nach § 21h Absatz 3 Nummer 4 der Luftverkehrs-Ordnung unzulässige Benutzung des Luftraums seiner Dienststellen durch unbemannte Fluggeräte durch geeignete technische Mittel gegen das Fluggerät, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung abwehren.

(2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 auf eine dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) anzuwenden.

(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesnachrichtendienst nicht zu. Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.

(4) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der Bundesnachrichtendienst diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

§ 2a (aufgehoben jetzt § 3) 16a

§ 2b (aufgehoben jetzt § 4) 16a

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