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Regelwerk

SatDSiV - Satellitendatensicherheitsverordnung
Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz

Vom 26. März 2008
(BGBl. Nr. 12 vom 04.04.2008 S. 508; 30.07.2014 S. 1314 14)
Gl.-Nr.: 700-6-1



Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) und auf Grund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Satellitendatensicherheitsgesetzes im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Daten mit besonders hohem Informationsgehalt

(1) Ein Sensor eines Erdfernerkundungssystems ist alleine oder in Kombination mit einem oder mehreren Sensoren technisch in der Lage, Daten mit besonders hohem Informationsgehalt zu erzeugen, wenn in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger erzeugt werden kann.

(2) Ein besonders hoher Informationsgehalt ist auch gegeben, wenn

  1. im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 5 Metern oder weniger erzeugt werden kann,
  2. im Spektralbereich zwischen 1 Millimeter und 1 Meter (Mikrowellen) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 3 Metern oder weniger erzeugt werden kann oder
  3. die Zahl der Spektralkanäle 49 übersteigt (super- und hyperspektrale Sensoren) und in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 10 Metern oder weniger erzeugt werden kann.

§ 2 Sensitive Anfragen

(1) Eine Anfrage der Bundesrepublik Deutschland nach § 21 des Satellitendatensicherheitsgesetzes oder einer deutschen militärischen oder nachrichtendienstlichen Behörde ist nicht sensitiv.

(2) Im Übrigen ist eine Anfrage sensitiv, wenn

  1. die Daten an ein Bodensegment übermittelt werden sollen, das nicht von der NATO, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der NATO oder der Europäischen Union, Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz betrieben wird und sich auf dem Staatsgebiet eines Landes befindet, das in Anlage 1 aufgeführt ist, oder
  2. das dargestellte Zielgebiet nicht in Anlage 2 aufgeführt ist, die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger haben und
    1. das dargestellte Zielgebiet in Anlage 3 aufgeführt ist, oder
    2. die Person des Anfragenden nicht in Anlage 4 aufgeführt ist, der Zeitraum zwischen der Erzeugung der Daten und der Bedienung der Anfrage weniger als fünf Tage beträgt und
      aa) die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 1,2 Metern oder weniger haben oder
      bb) sich aus den Daten (neben der Radarintensität auch) Phaseninformation rekonstruieren lässt

    oder

  3. Daten im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) oder mit einem super- oder hyperspektralen Sensor erzeugt werden.

(3) Der Prüfablauf zur Bestimmung sensitiver Anfragen nach Absatz 1 und 2 ist in Anlage 5 als Abfolge der Entscheidungsschritte in einem Flussdiagramm dargestellt.

§ 3 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

  Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 1)
Bodenstationsnegativliste
Staatsgebiet Armenien
Staatsgebiet Aserbaidschan
Staatsgebiet Cóte d*Ivoire
Staatsgebiet Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)
Staatsgebiet Irak
Staatsgebiet Islamische Republik Iran
Staatsgebiet Kongo
Staatsgebiet Kuba
Staatsgebiet Libanon
Staatsgebiet Liberia
Staatsgebiet Republik Moldau
Staatsgebiet Myanmar
Staatsgebiet Ruanda
Staatsgebiet Sierra Leone
Staatsgebiet Simbabwe
Staatsgebiet Somalia
Staatsgebiet Sudan
Staatsgebiet Arabische Republik Syrien
Staatsgebiet Turkmenistan
Staatsgebiet Usbekistan
Staatsgebiet Weißrussland

.

  Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)
Gebietspositivliste
Antarktischer Kontinent und angrenzende Meere (alle Gebiete südlich von -60°

geographischer Breite)

Nordpolarer Teil der Arktis (alle Gebiete nördlich von 84° geographischer Breite)

.

  Anlage 3 14
(zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a)

Gebietsnegativliste

Staatsgebiet Afghanistan

Staatsgebiet Armenien

Staatsgebiet Aserbaidschan

Staatsgebiet Äthiopien

Staatsgebiet Bosnien-Herzegowina

Staatsgebiet Dschibuti

Staatsgebiet Eritrea

Staatsgebiet Georgien

Staatsgebiet Irak

Staatsgebiet Israel und palästinensische Autonomiegebiete

Demokratische Republik Kongo

Kosovo/UNMIK (VN-Resolution 1244 (1999))

Staatsgebiet Libanon

Staatsgebiet Mali

Staatsgebiet Republik Moldau

Staatsgebiet Senegal

Staatsgebiet Somalia

Staatsgebiet Sudan

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