Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemein |
![]() |
SchuBerDG - Schuldnerberatungsdienstegesetz
Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher
Vom 12. Oktober 2026
(BGBl. I vom 15.10.2026 Nr. 293 EU)
Gl.-Nr.: 402-45
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zugang zu Schuldnerberatungsstellen
(1) Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder bei denen solche Schwierigkeiten zu erwarten sind, haben Zugang zu Schuldnerberatungsstellen unter Berücksichtigung der bestehenden Beratungsstellen, die in § 3 des Überschuldungsstatistikgesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3083), das durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind.
(2) Das Nähere, insbesondere zur Organisation, zu den Anforderungen und zur Anerkennung der Schuldnerberatungsstellen kann durch Landesrecht geregelt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Schuldnerberatung im Sinne dieses Gesetzes ist eine unabhängige und individuelle Unterstützung von Verbrauchern. Die Unterstützung kann fachlicher, rechtlicher oder psychologischer Art sein.
(2) Die in § 3 des Überschuldungsstatistikgesetzes genannten Beratungsstellen bieten professionelle Schuldnerberatung gemäß Absatz 1 an.
(3) Schuldnerberatung im Sinne dieses Gesetzes ist nicht die Beratung
(4) § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
§ 3 Entgelte
(1) Die Schuldnerberatungsstellen können für ihre jeweilige Beratung Entgelte erheben; diese dürfen keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen.
(2) Schuldnerberatungsstellen weisen Verbraucher rechtzeitig vor ihrer Inanspruchnahme auf gegebenenfalls zu entrichtende Entgelte und ihre Höhe hin.
§ 4 Berichtspflichten
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet der Europäischen Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich bis zum 20. November Bericht über die verfügbaren Schuldnerberatungsstellen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 5 Evaluation
Die tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes werden 1 Jahr nach Vorlage des Berichts der Europäischen Kommission nach Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/2225 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz evaluiert.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 20. November 2026 in Kraft. § 4 tritt am Tag nach der Verkündung (16.10.2026) in Kraft.
_____
EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 36 Absatz 1 und 4 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. L, 2023/2225, 30.10.2023).
![]() |
ENDE | ![]() |
(Stand: 20.10.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion