Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

TKGebV - Telekommunikationsgebührenverordnung
Verordnung über Telekommunikationsgebühren

Vom 19. Juli 2007
(BGBl. I Nr. 33 vom 25.07.2007 S. 1477; 07.08.2013 S. 3154 13, 13a, 18.07.2016 S. 1666 16; 04.11.2016 S. 2473 16a; 19.06.2020 S. 1328 20; 18.07.2016 S. 1666aufgehoben)
Gl.-Nr.: 900-15-4



Nachfolgend geregelt durch das Bundesgebührengesetz

Siehe Fn. *

Auf Grund des § 142 Abs. 2 Satz 1, 2, 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit § 1 der TKG-Übertragungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899), von denen § 142 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes zuletzt durch Artikel 273 Nr. 1 und § 1 der TKG-Übertragungsverordnung zuletzt durch Artikel 465 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Erhebung von Gebühren 13

Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach den jeweiligen Anlagen dieser Verordnung. Daneben werden für die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Die Frequenzgebührenverordnung und die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung bleiben unberührt.

§ 2 Gebührenbefreiungen 13 16a 20

(1) Für Organisationen, die mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vergleichbar sind, werden für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen keine Gebühren erhoben, wenn diese die Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den laufenden Nummern A.2, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5, B.6, B.7 und B.8 der Anlage 2 erfolgen gebührenfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur feststellt, dass für diese Leistungen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.

(3) Eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. Gleiches gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 2, sofern die Begünstigten die Gebühren Dritten auferlegen können.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. Juni 2004 in Kraft.

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Gebührentatbestände für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes Anlage 1 13


Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
A Allgemeine Gebühren
A.1 Zweitschrift eines Registrierungsbescheides 60
A.2 Änderung einer bestehenden Registrierung auf Grund einer Namens- oder Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Unternehmens 50 - 500
A.3 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt
B Gebühren für die Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern
B.1 Registrierung von 1 bis 49 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern 524
B.2 Registrierung von 50 bis 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern 616
B.3 Registrierung von mehr als 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern 860
C Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen
C.1 Bearbeiten eines Verstoßes gegen Registrierungsbedingungen und Auflagen einschließlich Festlegen der Maßnahmen 500 - 15.000

Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.

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Gebührentatbestände für die einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes Anlage 2 13


Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
A Allgemeine Gebühren
A.1 Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde 60
A.2 Änderung einer bestehenden Urkunde 60
A.3 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt
B Gebühren für die internationale Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der ITU und der Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte
B.1 Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf "Non-Interference-Basis" (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte 4.760
B.2 Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das keiner Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf 27.970
B.3 Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das einer Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf 57.480
B.4 Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter B.5 und B.6 genannten Fälle) 53.820
B.5 Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und Anhang 30 a VO Funk (BSS) 68.810
B.6 Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 B VO Funk (FSS-Planbereich) 65.510
B.7 Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.2 11.900
B.8 Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.3 - B.6 17.210
C Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen
C.1 Bearbeiten eines Verstoßes gegen das TKG, Orbit- / Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen einschließlich Festlegung der Maßnahmen 50 - 5.000
C.2 Ausführen eines mobilen/stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Verstößen gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen 100 - 50.000

Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.

Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für das jeweils beantragte Satellitenfunknetz von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden.

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Gebührentatbestände für die Entscheidung über die Übertragung von Wegerechten nach § 69 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes Anlage 3 13


Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
A Allgemeine Gebühren
A.1 Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung 60
A.2 Änderung einer bestehenden Nutzungsberechtigung 120 - 150
A.3 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt
A.4 Rücknahme einer Nutzungsberechtigung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat 200 - 1.500
B Gebühren für die Übertragung von Wegerechten
B.1 Erteilung einer Nutzungsberechtigung 800

Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben. *) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

ENDE

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