Regelwerk, Allgemeines

PF-AktuarV - Pensionsfonds-Aktuarverordnung
Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars bei Pensionsfonds

Vom 12. Oktober 2005
(BGBl. Nr. 66 vom 26.10.2005 S. 3019; 21.10.2011 S. 2101 11; 16.12.2015 S. 2345 15aufgehoben)


Auf Grund des § 118 in Verbindung mit § 11a Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), von denen § 118 durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt und § 11a Abs. 6 durch Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Versicherungsmathematische Bestätigung

(1) Bei Pensionsfonds hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:

"Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter den Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie der auf Grund des § 116 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet worden ist."

(2) Sind Einwendungen zu erheben, so ist zu erklären, dass die versicherungsmathematische Bestätigung versagt oder eingeschränkt wird. In beiden Fällen ist sie um zusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, dass die Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der Einschränkung klar umrissen werden.

§ 2 Erläuterungsbericht 11

(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbesondere muss er dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden sind. Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen gegenüber derjenigen des Vorjahres einzugehen.

(2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung berechnet wurde

  1. nach einer prospektiven oder einer retrospektiven Methode,
  2. mit expliziter oder impliziter Berücksichtigung der künftigen Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb einschließlich Provisionen,
  3. pro Pensionsfondsvertrag bzw. pro Versorgungsberechtigten oder mittels statistischer Näherungsverfahren; ein verwendetes statistisches Näherungsverfahren ist zu erläutern.

(3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszinssätze und expliziten Kostensätze für Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb (einschließlich Provisionen). Auf die Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb (einschließlich Provisionen) ist auch bei einem impliziten Ansatz einzugehen.

(4) Es ist darzulegen, dass

  1. alle Leistungen der Pensionsfondsverträge einschließlich garantierter Beträge für beendete Pensionsfondsverträge oder Versorgungsverhältnisse, beitragsfreie Leistungen und Überschussanteile, auf die die Vertragspartner bzw. Versorgungsberechtigten einen Anspruch haben, gemäß dem Vorsichtsprinzip berücksichtigt sind, wobei darauf einzugehen ist, ob dieser Anspruch auf der Basis einer individuellen oder einer kollektiven Betrachtungsweise besteht,
  2. gegebenenfalls verwendete retrospektive Methoden zu keiner geringeren Deckungsrückstellung führen als diejenige auf der Grundlage einer ausreichend vorsichtigen prospektiven Berechnung,
  3. die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen angemessene Sicherheitsspannen enthalten,
  4. das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezogenen Aktiva angewendet wurde,
  5. die Deckungsrückstellung zu jedem Zeitpunkt mindestens so hoch ist wie der jeweilige garantierte Betrag für beendete Pensionsfondsverträge oder Versorgungsverhältnisse; dies gilt sinngemäß für die garantierte beitragsfreie Versorgungsleistung.

Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begründen. Wird § 3 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung angewendet, ist auszuführen,

  1. wie beim Ansatz der Rechnungsgrundlagen, insbesondere des Rechnungszinssatzes, Erträge aus im Bestand befindlichen Vermögenswerten und künftigen Vermögenswerten sowie für das Feststellungsverfahren zusätzlich insbesondere der zeitliche Abstand bis zur nächsten Neufeststellung der künftig vom Arbeitgeber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt wurden;
  2. ob und gegebenenfalls wie die Rechnungsgrundlagen beziehungsweise für das Feststellungsverfahren zusätzlich die Beiträge in der nächsten Kalkulationsperiode voraussichtlich zu verändern sind.

(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Darlegungen und Angaben sind für jede Risikoklasse gesondert zu erstellen.

(6) Soweit zusätzliche Rückstellungen zur Abdeckung von Kosten oder für drohende Verluste aus Optionsrechten, die der Vertragspartner bzw. Versorgungsberechtigte ausüben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht individualisiert werden können, gebildet werden, sind diese gesondert zu erläutern.

(7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig aus den Beiträgen des betreffenden Pensionsfondsvertrages finanziert werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur Auffüllung der Deckungsrückstellung gesondert anzugeben und zu erläutern. Entsprechendes gilt für Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f Abs. 2 des Handelsgesetzbuches.

§ 2a Angemessenheitsbericht 11

(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessenheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Pensionsfondsverträgen ergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 113 Absatz 1 in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss ergeben. Dabei sind nur die Verpflichtungen aus der Beteiligung am Überschuss zu berücksichtigen, die in dem Zeitraum entstehen, für den die Vorschläge gelten.

(2) Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der übrigen aufsichts- und vertragsrechtlichen Regelungen im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 113 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stehen und zu einer im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen stehenden Überschussbeteiligung führen. Insbesondere ist darzulegen, dass unterschiedliche Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation und unterschiedliche Überschussbeteiligungssysteme nicht zu wesentlichen, nicht gerechtfertigten Unterschieden bei den Leistungen führen. Unterschiedliche Verhältnisse im Bestand des Pensionsfonds, die Unterschiede bei den Leistungen rechtfertigen, sind anzugeben. Als unterschiedliche Verhältnisse gelten insbesondere unterschiedliche Verläufe der verschiedenen Überschussquellen, unterschiedliche Reservierungserfordernisse und Unterschiede der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Verfügung stehenden Mittel.

(3) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzugeben, welche Tatsachen, Modelle und Annahmen ihnen zugrunde liegen. Bei der Darlegung nach Absatz 2 ist auf die wesentlichen Überschussquellen einzugehen.

(4) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss oder dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf sie verwiesen werden.

§ 3 Vorlagefrist 11

Der Erläuterungsbericht und der Angemessenheitsbericht sind bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen. Der Vorstand hat die Berichte unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. Sie tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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