Regelwerk |
Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Aktuarverordnung
Vom 21. Oktober 2011
(BGBl. I Nr. 54 vom 28.10.2011 S. 2101)
Auf Grund des § 1 1a Absatz 6 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe e des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, in Verbindung mit § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 20 Nummer 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, und mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder:
Die Pensionfonds-Aktuarverordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3019) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
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PF-AktuarV - Pensionsfonds-Aktuarverordnung Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars bei Pensionsfonds |
"PF-AktuarV - Pensionsfonds-Aktuarverordnung Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars bei Pensionsfonds". |
2. § 2 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Wird das Feststellungsverfahren angewendet (§ 1 Abs. 6 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung), ist auszuführen,
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"Wird § 3 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung angewendet, ist auszuführen,
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3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Angemessenheitsbericht
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessenheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Pensionsfondsverträgen ergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 113 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 1a Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss ergeben. Dabei sind nur die Verpflichtungen aus der Beteiligung am Überschuss zu berücksichtigen, die in dem Zeitraum entstehen, für den die Vorschläge gelten.
(2) Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der übrigen aufsichts- und vertragsrechtlichen Regelungen im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 113 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stehen und zu einer im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen stehenden Überschussbeteiligung führen. Insbesondere ist darzulegen, dass unterschiedliche Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation und unterschiedliche Überschussbeteiligungssysteme nicht zu wesentlichen, nicht gerechtfertigten Unterschieden bei den Leistungen führen. Unterschiedliche Verhältnisse im Bestand des Pensionsfonds, die Unterschiede bei den Leistungen rechtfertigen, sind anzugeben. Als unterschiedliche Verhältnisse gelten insbesondere unterschiedliche Verläufe der verschiedenen Überschussquellen, unterschiedliche Reservierungserfordernisse und Unterschiede der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Verfügung stehenden Mittel.
(3) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzugeben, welche Tatsachen, Modelle und Annahmen ihnen zugrunde liegen. Bei der Darlegung nach Absatz 2 ist auf die wesentlichen Überschussquellen einzugehen.
(4) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss oder dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf sie verwiesen werden."
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Vorlagefrist
Der Erläuterungsbericht ist bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat den Bericht unverzüglich nach der Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen. |
(Stand: 25.03.2021)
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