Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft |
![]() |
VRV - Vereinsregisterverordnung
Vom 10. Februar 1999
(BGBl. I Nr. 7 vom 23.02.1999 S. 147; 01.12 2001 S. 3688; 10.11.2006 S. 2553; 17.12.2008 S. 2586; 24.09.2009 S. 3145;05.07.2021 S. 3338)
Gl.-Nr.: 315-22
Siehe Fn. *
Abschnitt 1
Zuständigkeit, Einrichtung des Vereinsregisters
§ 1 Zuständigkeit
(1) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Vereinsregister, soweit nicht die Landesjustizverwaltung gemäß § 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes die Führung des Vereinsregisters für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht zugewiesen hat.
(2) Zu dem Vereinsregister wird ein alphabetisches Verzeichnis der Namen der Vereine geführt, die im Register eingetragen sind (Namensverzeichnis).
(3) Wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts durch die Landesjustizverwaltung geändert, gibt das bisher zuständige Amtsgericht das Vereinsregister einschließlich der geschlossenen Registerblätter, das dazu geführte Namensverzeichnis und die Registerakten an das künftig zuständige Amtsgericht ab.
(4) Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Rechtspfleger zuständig, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dieser Verordnung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist.
§ 2 Aufbau des Vereinsregisters
(1) Das Vereinsregister wird in Karteiform geführt. Es enthält für jeden dort einzutragenden Verein ein Registerblatt, das aus einem oder mehreren Blättern besteht. Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern. Wenn ein Amtsgericht das Register für mehrere Amtsgerichtsbezirke führt, können auf Anordnung der Landesjustizverwaltung die fortlaufenden Nummern für einzelne Amtsgerichtsbezirke je gesondert geführt werden. In diesem Fall sind die fortlaufenden Nummern der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch den Zusatz eines Ortskennzeichens unterscheidbar zu halten. Nähere Anordnungen hierüber trifft die Landesjustizverwaltung. Die Blätter eines Registerblatts sind durchzunumerieren; auf die Benutzung der Rückseite eines Registerblattes ist auf seiner Vorderseite hinzuweisen.
(2) Das Registerblatt wird in Papierform geführt, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 55a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die maschinelle Führung als automatisierte Datei angeordnet wird.
(3) (aufgehoben)
§ 3 Gestaltung und Benutzung des Registerblatts
Das Registerblatt hat fünf Spalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster in der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Es sind einzutragen:
Eintragungen in den Spalten 1 bis 4 sind in Spalte 5 zu unterschreiben.
§ 4 Schließung des Registerblatts
(1) Ist das Registerblatt zu schließen, so sind sämtliche Seiten des Registerblatts rot zu durchkreuzen.
(2) Das Registerblatt ist insbesondere zu schließen, wenn alle Eintragungen gegenstandslos geworden sind. Gegenstandslos sind alle Eintragungen eines Registerblatts namentlich, wenn
Das Registerblatt eines aufgelösten Vereins kann geschlossen werden, wenn seit mindestens 1 Jahr von der Eintragung der Auflösung an keine weitere Eintragung erfolgt und eine schriftliche Anfrage des Registergerichts bei dem Verein unbeantwortet geblieben ist.
(3) Ist ein Registerblatt zu Unrecht geschlossen worden, so wird die Schließung rückgängig gemacht.
(Stand: 09.09.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion